Einforderung und Durchsetzung des Pflichtteils

Ihre Dresdner Erbrechtsspezialisten erklären Ihnen, was Sie zur Einforderung und Durchsetzung des Pflichtteils wissen sollten

Ein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn der Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) enterbt oder nicht ausreichend berücksichtigt. Besteht kein Testament – es tritt also die gesetzliche Erbfolge ein – so ist das Pflichtteilsrecht in den meisten Fällen nicht relevant. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Zu Lebzeiten des Erblassers kann der Pflichtteil also noch nicht durchgesetzt werden. Der Erbe muss diesen nicht automatisch erfüllen, vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben seinen Pflichtteil verlangen, wenn er diesen erhalten möchte. Wie Sie Ihren Pflichtteil verlangen und durchsetzen und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Wer kann trotz Testament Pflichtteilsansprüche durchsetzen?

§ 2303 BGB regelt, wer pflichtteilsberechtigt ist:

  • die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder oder Abkömmlinge vorverstorbener Kinder)
  • die Eltern eines kinderlosen Erblassers
  • der Ehegatte des Erblassers.

Nur wer zu diesem Personenkreis gehört, hat Anspruch auf den Pflichtteil und kann diesen wirksam durchsetzen. Ein Pflichtteilsanspruch kann in der Regel aber nur dann geltend gemacht werden, wenn der Betreffende durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) enterbt wurde.

Generelle Informationen zum Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

Achtung: In seltenen Ausnahmefällen kann der Erblasser gem. § 2333 BGB den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung entziehen. Dies ist z.B. möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person „nach dem Leben trachtet“ oder sich eines Verbrechens gegen diese Personen schuldig macht. Auch bei einer böswilligen Unterhaltsverletzung des Pflichtteilsberechtigten oder einer längeren strafrechtlichen Verurteilung, die einen Gefängnisaufenthalt nach sich zieht, kann eine Pflichtteilsentziehung in Betracht kommen.

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Ausnahmsweise kann auch ohne Enterbung ein Pflichtteilsanspruch bestehen, z.B. wenn man aufgrund eines Testaments zwar Miterbe oder Vermächtnisnehmer wird, aber lediglich eine Erbquote erhält, die niedriger als der Pflichtteil ist.

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Wie können Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche durchsetzen?

Wurden Sie durch Testament enterbt, z.B. durch einen Elternteil, so steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Nur in seltensten Fällen zahlt der Erbe freiwillig den Pflichtteil aus – zur automatischen Auszahlung des Pflichtteils ist er auch nicht verpflichtet. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil von dem Erben verlangen, also einfordern. Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Erbfall fällig, § 2317 BGB.

Da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen Quotenanspruch handelt, der sich aus dem Nachlass und etwaigen ergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers berechnet, ist die Kenntnis der genauen Vermögenswerte erforderlich. In der Regel hat der Pflichtteilsberechtigte aber keine konkrete Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Erblassers.

Lesen Sie auch: So wird der Pflichtteil berechnet

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durchsetzen kann sieht das Gesetz verschiedene, vorbereitende Ansprüche vor:

  • Auskunft über den Nachlass und etwaige ergänzungspflichtige Schenkungen,
  • Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten (z.B. für Immobilien, Unternehmen, Kunstgegenstände etc.) und anschließend
  • Zahlung des Pflichtteils.


Zunächst ist daher Auskunft von dem oder den Erben über den Bestand des Nachlasses und etwaige Schenkungen, die bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sind, zu verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte entscheidet, ob ihm ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis ausreicht (dieses kann der Erbe allein erstellen) oder ob er ein notarielles Nachlassverzeichnis wünscht.

Alles zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Häufig ist Erben (und Pflichtteilsberechtigten) nicht bewusst, welche Gegenstände zum Nachlass und zur Berechnung heranzuziehen, welche Verbindlichkeiten abzugsfähig und welche Schenkungen zu berücksichtigen sind.

Empfehlenswert ist daher immer die Beiziehung eines Rechtsanwalts. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie dabei besonders kompetent unterstützen.

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Welche Fristen sind bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen zu beachten?

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, dass der Erblasser verstorben ist und er – der Pflichtteilsberechtigte – enterbt ist. Dies ist in der Regel spätestens dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments erhält.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte diese Informationen erhalten hat. Erfährt also der Pflichtteilsberechtigte am 25.09.2022 vom Tod des Vaters am 13.06.2022 und einem Testament wonach er enterbt ist, so beginnt die Verjährung mit dem 31.12.2022 und endet mit dem 31.12.2025.

Doch Achtung: Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten selbst (nicht gegen den Erben) verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Tod des Erblassers. Hier würde bezüglich dieser Ansprüche Verjährung also schon am 13.06.2025 eintreten.

Was ist, wenn die Erben die Auszahlung des Pflichtteils verweigern?

Zahlt der Erbe den sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteil nicht (vollständig) oder erteilt er überhaupt keine Auskünfte, so kann der Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Beläuft sich der Pflichtteil voraussichtlich auf ca. 5.000 € oder mehr, so sind die Landgerichte zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang. Zur gerichtlichen Durchsetzung benötigen Sie in diesem Fall zwingend einen Anwalt, der sich bestenfalls auf das Erbrecht spezialisiert hat.

Je nach dem Stand der Angelegenheit (Wurden schon Auskünfte erteilt? In welcher Form? Wurde der Pflichtteil zumindest zum Teil schon bezahlt? Steht die Bewertung einer Immobilie noch aus? Welche Punkte sind noch offen?) kann die weitere Taktik unterschiedlich ausfallen. In den meisten Fällen werden die Pflichtteilsansprüche vor Gericht im Wege einer sog. Stufenklage geltend gemacht, in welcher die vorbereitenden Ansprüche ebenfalls berücksichtigt werden (Auskunft, ggf. eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und erst anschließend Zahlung).

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Gerne unterstützen wir Sie als Fachanwälte für Erbrecht bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches.

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Was ist zu beachten, wenn sich im Testament eine Pflichtteilsstrafklausel findet?

Häufig enthalten Testamente von Ehegatten Regelungen für den Fall, dass nach dem Tod des Erstversterbenden Kinder den Pflichtteil geltend machen. Je nach Ausgestaltung der Pflichtteilsstrafklausel führt die Geltendmachung des Pflichtteils dazu, dass die Kinder im zweiten Erbfall nicht Erben werden oder z.B. der Pflichtteil dann anzurechnen ist.

Manche Pflichtteilsstrafklausel greifen auch dann schon, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur seinen Auskunftsanspruch geltend macht.

Exkurs: Berliner Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments. Ehegattentestamente können aber auch anders gestaltet werden.

Das Berliner Testament enthält grundsätzlich zwei Regelungen:

1. Stirbt einer der beiden Partner, so erbt der andere das gesamte Vermögen.
2. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners werden z.B. die Kinder als Schlusserben eingesetzt.

Weitere Informationen zum Ehegattentestament und im Besonderen zu dem Berliner Testament finden Sie hier

Expertentipp zur Einforderung und Durchsetzung des Pflichtteils

Prüfen Sie vor der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches – im Zweifel mit einem Erbrechtsspezialisten –, ob eine Pflichtteilsstrafklausel vorhanden ist und an welches Verhalten diese welche Folgen knüpft. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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Besteht auch bei einer Erbausschlagung Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils?

Grundsätzlich nicht. Wer seinen Erbteil ausschlägt kann danach keinen Pflichtteil mehr verlangen.

→ Erbe ausschlagen - Ausführliche Informationen


Einen Pflichtteilsanspruch hat der ausschlagende Erbe nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn der pflichtteilsberechtigte (Mit-)Erbe im Testament

  • nur als Nacherbe benannt oder
  • mit der Einsetzung eines Nacherben,
  • durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers,
  • durch eine Teilungsanordnung,
  • durch ein Vermächtnis oder eine Auflage

beschränkt bzw. beschwert ist, § 2306 BGB.


Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht zum Erben benannt, aber mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er auch hier das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Nimmt er das Vermächtnis an, so kann er darüber hinaus den Pflichtteil nur verlangen, wenn das Vermächtnis geringer ist als der Erbteil.

Achtung: Etwaige Beschränkungen oder Beschwerungen des Vermächtnisses werden dann nicht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt, § 2307 BGB. Die Ausschlagung oder Annahme eines Erbteils oder Vermächtnisses sollte daher gerade von Pflichtteilsberechtigten wohldurchdacht sein. Eine anwaltliche Beratung ist stets sinnvoll, um sich der Konsequenzen der Ausschlagung oder Annahme auf den Pflichtteil bewusst zu werden.

Ihre Fachanwälte für Erbrecht in Dresden unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen

Gerne beraten wir Sie zu allen Ihren Fragen rund um das Pflichtteilsrecht – egal ob bei vorbereitenden Fragen (z.B. Pflichtteilsstrafklausel, Ausschlagung etc.) oder der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchsetzen möchten.

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