Berechnung des Pflichtteils

Wie wird die Höhe des Pflichtteils berechnet?

Der Pflichtteil ist vom Gesetzgeber als eine Art Mindesterbrecht vorgesehen: Auch im Falle einer Enterbung durch Testament steht Ihnen beim Tod der Eltern oder anderer nächster Angehöriger ein Teil des Erbes als Geldanspruch zu.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie hoch der Pflichtteil ist und wie Sie ihn berechnen.

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Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch in Geld, der von dem Erben zu erfüllen ist. Er besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zunächst ist also zu klären, welche gesetzliche Erbquote der Pflichtteilsberechtigte hat. Hierbei spielt bei einem verheirateten Erblasser insbesondere der Güterstand eine Rolle.

Generelle Informationen zum Pflichtteilsanspruch & Pflichtteilsrecht

Exkurs Güterstand:

Ohne notariell beurkundeten Ehevertrag sind Eheleute automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Darüber hinaus kann im Rahmen eines Ehevertrages aber z.B. auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Eine Übersicht zum Ehegattenerbrecht und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Erbquote finden Sie hier.

 

Beispiel gesetzliche Erbquote:


War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hatte er aus der Ehe zwei, aus einer früheren Beziehung ein Kind, so bestünden folgende gesetzliche Erbquoten:

  • Ehegatte ½
  • Jedes Kind 1/6
  • Die Pflichtteilsquote eines jeden Kindes würde daher 1/12 betragen.

Achtung: Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

Mehr Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier.

Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich aus dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Nachlass des Erblassers.

Doch Achtung: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen weggeschenkt, so kann sich daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben.

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht in Dresden

Schenkungen zu Lebzeiten lösen grundsätzlich dann einen Pflichtteilergänzungsanspruch aus, wenn der Erblasser sie im Zeitraum von zehn Jahren vor seinem Ableben vorgenommen hat. Wichtig ist, dass das Geschenk vollständig weggegeben wird. Das ist z.B. nicht der Fall bei Schenkungen an Ehegatten während der Ehezeit oder der Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt. Solche Schenkungen werden auch berücksichtigt, wenn diese länger als 10 Jahre zurückliegen.

Sie wissen nicht sicher, ob und in welchem Umfang eine Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist?

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Pflichtteil berechnen – wie geht das?

Da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen quotalen Anspruch handelt, sind für die Berechnungsbasis der Nachlasswert, abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und ergänzungspflichtige Schenkungen relevant. Dazu kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben Auskunft über den Nachlass und ergänzungspflichte Zuwendungen verlangen.

Weitere Informationen dazu, wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen und durchsetzen, finden Sie hier.

Die Pflichtteilsquote beträgt ½ der gesetzlichen Erbquote. Die gesetzliche Erbquote wiederum ist abhängig von verschiedenen Faktoren, z.B. dem Verwandtschaftsgrad und die Anzahl anderer Erben (z.B. Kinder des Erblassers).

Beispielrechnung zur Höhe des Pflichtteils

Ein Erblasser ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er setzt seine Ehefrau zur alleinigen Erbin ein, die Kinder sind enterbt. Ihnen steht daher ein Pflichtteilsanspruch zu. Bei gesetzlicher Erbfolge wäre die Ehefrau grundsätzlich Erbin zu 1/2, die Kinder jeweils mit einer Quote von 1/4. Der Pflichtteil beträgt daher je Kind 1/8.

Nachlassbestand

Der Erblasser und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Einfamilienhauses in Dresden. Dieses hat zum Todestag einen Wert von ca. 400.000 €. Darüber hinaus hat der Erblasser zum Todestag eigene Finanzanlagen in Höhe von 80.000 € und die Ehegatten haben ein Gemeinschaftskonto, auf welchem sich ca. 16.000 € befinden.

Miteigentumsanteil am Hausgrundstück ca. 200.000 €
Finanzanlagen 80.000 €
Anteil am Gemeinschaftskonto 8.000 €
Bruttonachlass daher 288.000 €

 

Nachlassverbindlichkeiten

Von dem sog. Bruttonachlass darf die Erbin vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruches die Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dies sind insbesondere die Bestattungskosten, aber auch Rechnungen z.B. aus Krankenhaus und Pflegeheim, die nach dem Tod des Erblassers noch bezahlt werden müssen.

Bruttonachlass 288.000 €
Bestattungskosten 5.000 €
Rechnung Pflegeheim 3.000 €
Nettonachlass daher 280.000 €

Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Darüber hinaus sind bei der Pflichtteilsberechnung auch etwaige Schenkungen des Erblassers zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Schenkungen an den Ehepartner während der gesamten Ehezeit und an Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die 10-Jahres-Frist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Erblasser das Geschenkt tatsächlich weggegeben hat.

Nach der Rechtsprechung liegt eine Weggabe z.B. dann nicht vor, wenn der Erblasser seine Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnungs- oder Nießbrauchsrechtes übertragen hat.

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Höhe, Berechnung und Fristen


Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Ist allerdings der Nachlass nicht werthaltig – z. B. weil der Erblasser sein gesamtes Vermögen verschenkt und verbraucht hat, so kann der Pflichtteilsberechtigte ausnahmsweise Pflichtteilsergänzung auch von dem Beschenkten selbst verlangen.
Hat der Erblasser hier z. B. seiner Ehefrau während der Ehe 40.000 € geschenkt, so würde sich der Pflichtteil wie folgt berechnen:

Bruttonachlass 288.000 €
Fiktiver Nachlass – Schenkung an die Ehefrau 40.000 €
Insgesamt 328.000 €
Abzug Nachlassverbindlichkeiten 8.000 €
Fiktiver Nettonachlass 320.000 €
Pflichtteil je Kind (1/8) 40.000 €

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht in Dresden

In vielen Ehegattentestamenten finden sich Pflichtteilsstrafklauseln. Diese regeln, was geschehen soll, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt. Sehr häufig resultiert daraus eine Enterbung im Schlusserbfall (lediglich der Pflichtteil), manchmal soll der Pflichtteil nur angerechnet werden.

Je nach Ausgestaltung knüpfen die Strafklauseln an unterschiedliche Voraussetzungen – mal soll die Straffolge erst eintreten, wenn der Pflichtteil bezahlt ist, mal soll schon ein Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten die Folgen auslösen. Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher vor Einleitung von Maßnahmen sorgfältig prüfen (lassen), ob die Geltendmachung von Auskunfts- und Pflichtteilsansprüchen (wirtschaftlich) sinnvoll und in seinem Interesse ist.

Bei Fragen zum Thema oder konkreten Problemen sind Ihre Fachanwälte für Erbrecht in Dresden jederzeit für Sie da.

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Wie wird der Pflichtteil bei einer Immobilie berechnet?

Befinden sich im Nachlass Immobilien (also z.B. ein Haus, eine Wohnung oder Ackerland), so ist deren Wert für die Pflichtteilsberechnung relevant. Ausschlaggebend ist dabei der Verkehrswert, d.h. was Dritte auf dem freien Markt für die Immobilie zahlen würden. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher von dem Erben die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Nachlasses verlangen.

Aber Achtung: Dieser Wert ist nicht verbindlich. Der Erbe kann also einen niedrigeren, der Pflichtteilsberechtigte auch einen höheren Wert nachweisen. Wird eine Nachlassimmobilie zeitnah nach dem Erbfall veräußert (in der Regel innerhalb eines Jahres, im Ausnahmefall auch länger), so ist der Verkehrswert regelmäßig an dem tatsächlichen Verkaufserlös zu orientieren.

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Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Fragen zum Pflichtteil und helfen Ihnen bei der konkreten Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruches. Bei Bedarf setzen wir Ihren Pflichtteilsanspruch gerne für Sie durch.

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