Mit Patientenverfügung contra medizinische Maximalbehandlung
Das Wichtigste erklärt von Ihren Dresdner Anwälten für Erbrecht
Anders als eine Vorsorgevollmacht, die eine gesetzliche Betreuung vermeiden soll, soll Ihre Patientenverfügung sicherstellen, dass Ihr Wille von Ihren Ärzten auch dann noch beachtet wird, wenn Sie selbst sich nicht mehr äußern können.
→ Informationen zur Vorsorgevollmacht
Was geschieht ohne Patientenverfügung?
Ist keine Patientenverfügung vorhanden, können sich Ärzte nur am mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren. Dann heißt es „im Zweifel für das Leben“ und der hilflose Patient wird oft gegen seinen Willen unter Einsatz aller Mittel der Apparate-Medizin behandelt.
Was ist der „mutmaßliche“ Wille? Wie kann man ihn feststellen?
Das ist der Wille, den der Patient vermutlich über die konkrete medizinische Maßnahme haben würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Fehlt es an Indizien, wird auf die vermeintlich „objektive Vernunft“ zurückgegriffen und dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt.
Dies entspricht jedoch häufig nicht dem tatsächlichen Willen des Patienten. Viele Menschen wünschen sich, am Ende in Würde sterben zu können. Stattdessen wird alten Menschen in einem Pflegeheim oft eine Magensonde gelegt; Sie werden so gegen Ihren Willen oft über Jahre hinweg am Leben erhalten.
Wie sieht eine gute Patientenverfügung aus?
Die Patientenverfügung muss schriftlich formuliert werden und Ihrem individuellen Willen entsprechen.
Sog. Ankreuzmuster sollten nicht verwendet werden. Denn diese werden häufig von den behandelnden Ärzten nicht anerkennt: Der Arzt kann nicht erkennen, ob der Patient selbst vor Unterschrift die Kreuze gesetzt hat oder ob ein raffgieriger Angehöriger zusätzliche Behandlungseinschränkungen mit Kreuzen versehen hat.
Bitte beachten Sie auch, dass frei erhältliche Formulierungsvorschläge und Muster häufig nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen und je nach Anbieter sehr unterschiedliche Regelungen enthalten. Es muss genau geprüft werden, ob die Wünsche des Patienten enthalten sind.
Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.
Wann soll die Verfügung gelten?
Es muss konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die in der Patientenverfügung niedergelegten Wünsche von den Ärzten beachtet werden sollen. Dies können zum Beispiel der unabwendbare und unmittelbare Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbar und tödlich verlaufenden Krankheit, der altersbedingte Sterbeprozess oder Koma- und Wachkomafälle („Michael-Schumacher-Fälle“) nach einem schweren Unfall sein.
Darüber hinaus kann Ihre Patientenverfügung mit sonstigen, von Ihnen gewünschten Anwendungsfällen, z.B. Querschnittslähmung mit oder ohne weitere Beeinträchtigungen oder Demenzfällen (Einschränkungen ab leichter, mittlerer oder schwerer Demenz) ergänzt werden.
Welche Regelungen muss eine gute Patientenverfügung zusätzlich enthalten?
Zur Wirksamkeit Ihrer Patientenverfügung ist es erforderlich zu regeln, welche medizinischen Behandlungen Sie ausschließen möchten und welche Sie weiterhin wünschen. Hier können Regelungen zur künstlichen Ernährung, Wiederbelebungsmaßnahmen, künstlicher Beatmung, Schmerzbehandlung und vielem mehr getroffen werden.
Ergänzt werden können diese durch Ihre Entscheidungen über Organspende und Obduktion.
Wie können Sie sicherstellen, dass Ihr Wille in einem solchen Fall beachtet wird?
Um sicherzustellen, dass der Wille des Patienten auch tatsächlich durchgesetzt wird, muss die Verfügung mit einer medizinischen Vollmacht für eine Vertrauensperson verbunden sein. Für den Fall eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens ist es außerdem dringend empfehlenswert, eine kundige Person zum Verfahrensbevollmächtigten zu ernennen.
Tipp Ihrer Anwälte aus Dresden: Zudem sollte dem Bevollmächtigten ein Akteneinsichtsrecht in Ihre Patientenakte gewährt werden und die Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden werden.
Gibt es Besonderheiten in Bezug auf das Coronavirus?
Die Patientenverfügung gilt auch bei Behandlungen im Zusammenhang mit einer Viruserkrankung. Die Ärzte müssten im Fall der Fälle entscheiden - wenn der Betroffene sich nicht mehr selbst äußern kann - ob die Wünsche der Patientenverfügung auch für diesen Fall gelten sollen. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss der künstlichen Beatmung. Gerade im Fall eine schweren Lungenentzündung kann das Vorliegen einer Muster-Patientenverfügung ggf. dazu führen, dass die künstliche Beatmung nicht vorgenommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Behandlungskapazitäten auch in Deutschland bereits ausgeschöpft sein sollten.
Warum lohnt sich der Weg zum Anwalt?
Das Recht zur Patientenverfügung ist weiterhin im Wandel. Die Anforderungen an Patientenverfügungen werden durch die Betreuungsgerichte immer weiter konkretisiert, sodass es wichtig ist, seine Verfügung in regelmäßigen Abständen dahingehend zu überprüfen.
Aufgrund der verschärften Anforderungen entsprechen viele Muster nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Es lohnt sich daher fachmännische Unterstützung, z.B. im Rahmen einer Erstberatung einzuholen. Gerne überprüfen wir Ihre Patientenverfügung oder entwerfen mit Ihnen gemeinsam eine auf Ihre Wünsche und Vorstellungen maßgeschneiderte Verfügung.