Die Erbengemeinschaft

Zwangsgemeinschaft, die sich häufig zur Schikane-Gemeinschaft entwickelt

Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes dann, wenn mehrere Personen Erben nach dem Erblasser werden. Sie sind dann Miterben. Dies führt häufig zu langjährigen Streitigkeiten: Denn alle Entscheidungen über den Nachlass sind in der Regel mehrheitlich, wenn nicht sogar einstimmig zu treffen. Das Wichtigste erklären Ihnen hier Ihre Dresdner Anwälte für Erbrecht.

Häufig sind Miterben Ihre Rechte und Pflichten nicht umfassend bekannt. Dadurch entstehen in aller Regel unnötige Konflikte. Sind Sie Miterbe geworden, so lohnt sich eine frühzeitige Erstberatung. Ein spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt für Erbrecht kann Sie über Ihre Möglichkeiten informieren, was in aller Regel dazu beiträgt, Konflikte im Keim zu verhindern. Es lohnt sich unter Umständen zur Erreichung Ihrer Ziele Strategien zum weiteren Vorgehen zu entwickeln.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.

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Wie wird der Nachlass innerhalb einer Erbengemeinschaft verwaltet?

Der Nachlass ist in der Erbengemeinschaft durch alle Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu verwalten. Sind sich die Miterben einig, kann auch einer der Erben mit der Verwaltung beauftragt werden. Für ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen ist Stimmenmehrheit entsprechend den Erbquoten erforderlich. Handelt es sich allerdings um Verfügungsmaßnahmen, z. B. den Verkauf einer Immobilie oder die Kündigung von Mietverträgen, so ist Einstimmigkeit notwendig.

Eilbedürftige Erhaltungsmaßnahmen, z.B. Maßnahmen bei drohendem Fristablauf, Reparatur des Daches, Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten, wie z.B. Schnee schieben, dürfen auch durch einzelne Miterben im Wege der Notverwaltung allein vorgenommen oder veranlasst werden.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist nur dieser verfügungs- und verwaltungsberechtigt. Die Erben haben dann keinen Zugriff auf den Nachlass. Dasselbe gilt, wenn Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet wurde.

Welche Rechte und Pflichten haben Erben einer Erbengemeinschaft?

Die Erben sind in eigenem Interesse für die Ermittlung und Sicherung des Nachlasses verantwortlich. Dazu stehen Ihnen Auskunftsansprüche z.B. gegen Banken, Versicherungen, Grundbuchämter, Handelsregister oder vom Erblasser bevollmächtigte Personen zu. Allerdings hat der Erbe grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Miterben zur Auskunft über den Nachlass. Denn mit Erbschein oder Testament, kann er sich diese Informationen selbst beschaffen.

Tipp Ihrer Dresdner Anwälte für Erbrecht: Der Erbe sollte Einsicht in die Nachlassakte, das Grundbuch oder Handelsregister nehmen und über Bankanfragen (sog. „Kontoverlaufsübersicht“) das Finanzvermögen aufklären.

Wie wird der Nachlass aufgeteilt?

Die Erbengemeinschaft löst sich nicht von allein auf. Sind sich alle Erben einig, so erfolgt die Erbauseinandersetzung wie unter diesen vereinbart. Da das Eigentum an allen Nachlassgegenständen grundsätzlich allen Miterben gemeinschaftlich zusteht, ist zur Übertragung einzelner Gegenstände immer die Mitwirkung aller Erben erforderlich.

Andernfalls bleibt nur die Auseinandersetzung streng nach den gesetzlichen Regelungen - Teilungsversteigerung Ihrer Immobilie, Zwangsverkauf der geweglichen Gegenstände etc. Näheres dazu finden Sie hier. Einen Anspruch auf teilweise Auseinandersetzung, z.B. Vorabaufteilung des Finanzvermögens, haben die Erben nicht.

Wie kann Streit bereits vor dem Todesfall vermieden werden?

Befürchtet ein Erblasser, dass die Erben sich nach seinem Tod nicht einvernehmlich einigen werden, so hat er mehrere Möglichkeiten zur Streitvermeidung:

  • Testamentsvollstreckung – man kann eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker benennen, die den Nachlass unter den Erben zu verteilen hat.
  • Teilungsanordnungen - also die Zuweisung bestimmter Gegenstände an genau benannte Miterben. So zugeordnete Gegenstände können in aller Regel nicht im Wege der Teilungsversteigerung auseinandergesetzt werden.
  • Übernahmerechte - wer darf eine bestimmte Immobilie zum Verkehrswert oder einem vergünstigten Preis aus dem Nachlass entnehmen.
  • Auseinandersetzungsausschluss bzw. Teilungsverbot – bestimmte Nachlassgegenstände oder der Nachlass insgesamt darf nicht verwertet und unter den Erben aufgeteilt werden. So können z.B. Immobilien langfristig an alle Erben gebunden und eine Teilungsversteigerung vermieden werden.
  • Schiedsklausel – statt deutscher Gerichte entscheidet ein Schiedsgericht. Diese sind kostengünstiger und entscheiden schneller.

Gerne unterstützen wir Sie als erbrechtlich spezialisierte Anwälte bzw. Fachanwälte für Erbrecht in Dresden als Miterbe bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder beraten Sie bei der Vorbereitung Ihres Testaments und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die für Ihre Situation passenden Regelungen zur Konfliktvermeidung.

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