Wie kann man die Erbschaftsteuer bestmöglich umgehen?

Die Dresdner Erbrechtsspezialisten erläutern Ihnen Tipps zur Vermeidung bzw. Verringerung der Erbschaftsteuer

Zur Umgehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung – sowohl zu Lebzeiten, als auch durch ein kluges Testament.

Das beste Ergebnis wird in der Regel durch die Kombination eines maßgeschneiderten Testaments mit weiteren lebzeitigen Maßnahmen, z.B. Schenkungen, erreicht.
Ansatzpunkt für die meisten Minimierungsmaßnahmen ist, dass die Freibeträge  bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer alle 10 Jahre erneut genutzt werden können und jedem Begünstigten ein eigener Freibetrag zusteht. 

Experteninterview - Steuern sparen beim Erben

In einem informativen Video des MDR (WAS KOSTET? - Youtube) gibt Rechtsanwältin Patricia Goratsch, Fachanwältin für Erbrecht, wertvolle Ratschläge, um Erbschaftsteuerzahlungen zu vermeiden.

Zusätzlich erhalten Sie in dem Video wichtige Informationen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie beispielsweise Steuerfreibeträge, Steuersätze und -klassen.

Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten verringern

Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind identisch. Es bestehen dieselben Steuerfreibeträge und Steuersätze. Es macht daher in der Regel keinen Unterschied, ob z. B. ein Grundstück zu Lebzeiten übertragen oder geerbt wird. Die Freibeträge können von den Betroffenen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Je früher daher mit Maßnahmen zur Steuerumgehung begonnen wird, desto größer ist der Effekt. 

Beispiel: Steueroptimierung durch Schenkungen

Der alleinstehende Erblasser hat zwei Töchter. Sein Vermögen setzt sich zusammen aus einem vermieteten Mehrfamilienhausgrundstück in Dresden (Wert ca. 800.000 €) sowie einem Aktiendepot (Wert aktuell ca. 400.000 €). Ein Testament hat er nicht errichtet.

Stirbt der Erblasser, so werden seine Töchter seine gesetzlichen Erben zu je ½. Jeder Tochter fällt damit Vermögen in Höhe von 600.000 € zu. Der Freibetrag von 400.000 € wird daher jeweils um ca. 200.000 € überschritten. Diese sind mit 11 % zu versteuern. Jede Tochter müsste in diesem Fall also ca. 22.000 € Erbschaftsteuer zahlen.

Schenkt der Erblasser sowohl das Hausgrundstück als auch sein Aktiendepot insgesamt zu Lebzeiten an seine Töchter, ändert sich daran nichts. Entschließt er sich aber z.B. lediglich das Mehrfamilienhausgrundstück (ggf. unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts sowie weiterer wertmindernder Maßnahmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) an seine Töchter zu übertragen, so erhalten dieses beide Töchter steuerfrei, da deren Freibetrag von jeweils 400.000 € nicht überschritten wird. Überlebt der Erblasser die Grundstücksübertragung um 10 Jahre, so steht beiden Töchtern erneut der Steuerfreibetrag zur Verfügung, weswegen sie das Aktiendepot erbschaftsteuerfrei erben können.

Tipp Ihrer Dresdner Erbrechtsanwälte

Auch bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, die aus steuerlichen Gründen erfolgen, sollte die Gestaltung der Verträge genau durchdacht sein, insbesondere: 

  • Welche Gegenleistungen und Sicherheiten sind für Sie als Übergeber erforderlich (z.B. Wohnungsrecht, Rente, Pflegvereinbarung, Rückforderungsrechte etc.)? 
  • Welche erbrechtlichen Regelungen sind notwendig (Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsverzicht oder Ausgleichung im Erbfall)?

Genauere Informationen zu lebzeitigen Übertragungen finden Sie hier

Steueroptimierte Testamentsgestaltung

Durch die Errichtung eines maßgeschneiderten Testaments oder Erbvertrags kann die Erbschaftsteuer erheblich minimiert, manchmal sogar komplett umgangen werden. 


Dies gilt insbesondere für Ehegattentestamente. Denn der Freibetrag der Kinder steht ihnen nach jedem Elternteil zu. Bei einem klassischen Berliner Testament  wird dieser Aspekt nicht berücksichtigt: Die Kinder erben nur nach dem Tod des Letztversterbenden. Beim Tod des ersten Elternteils gehen sie leer aus – ihre Freibeträge verfallen ungenutzt. 

Tipp Ihrer Dresdner Erbrechtsanwälte

Um die Steuerlast zu reduzieren, kann es in einer solchen Lage ratsam sein, dass das Kind im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil seinen Pflichtteil zur steuerlichen Anpassung geltend macht. Denn dadurch wird der Erwerb des Ehegatten verringert und möglicherweise auch seine Steuerlast.


Aber Vorsicht: Wenn das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel beinhaltet, kann dies zur (unter Umständen unwiderruflichen) Enterbung des pflichtteilsberechtigten Kindes im Falle des Schlusserbes führen. Daher sollte das Geltendmachen eines Pflichtteils nur nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Erbrecht durchgeführt werden.

Pflichtteil einfordern, geltend machen und durchsetzen

Beispiel – Verringerung der Steuer durch ein maßgeschneidertes Testament:

Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn. Sie sind Eigentümer zweier Immobilien in Dresden und Radebeul mit einem Gesamtwert von 800.000 €. Sie haben ein klassisches Berliner Testament errichtet. Nach dem Tod der Ehefrau wird daher der Ehemann alleiniger Eigentümer der beiden Immobilien. Er erhält den Immobilienanteil der Ehefrau steuerfrei, da sein Freibetrag von 500.000 € nicht überschritten wird. Stirbt jedoch der Ehemann, wird der gemeinsame Sohn alleiniger Erbe. Er erbt Vermögen in Höhe von 800.000 €. Sein Freibetrag von 400.000 € wird dabei um 400.000 € überschritten. Er muss daher Erbschaftsteuer in Höhe von 60.000 € zahlen.

Das Ehepaar kann hier nicht nur durch lebzeitige Schenkungen an den Sohn die Erbschaftsteuer verringern. Auch durch eine passgenaue Gestaltung des Testaments kann die Steuer umgangen werden. Erhält der Sohn durch entsprechende testamentarische Regelung schon im ersten Erbfall Vermögen, z.B. weil der Erstversterbende ein entsprechendes Vermächtnis anordnet, so kann auch hier schon Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Das Supervermächtnis und die hohe Kunst der Steueroptimierung 

Häufig ist im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht absehbar, wie sich die Vermögenssituation des Überlebenden zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gestaltet. Daher sollten Regelungen zur Steuervermeidung genau durchdacht werden. Zur flexibleren Handhabung kann ein sog. Supervermächtnis angeordnet werden. Diese komplexe testamentarische Regelung ermöglicht es dem Überlebenden noch flexibel nach dem Tod des Erstversterbenden zu entscheiden, welche Vermögensgegenstände zur Steueroptimierung übertragen werden können. 

Tipp Ihrer Dresdner Erbrechtsanwälte

Die erbschaftssteuerlichen Regelungen – insbesondere die Anordnung eines Supervermächtnisses – sind sehr komplex und sollten nur nach vorheriger Beratung mit einem Fachanwalt für Erbrecht angeordnet – bzw. bestenfalls von diesem für Sie vorformuliert – werden.

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Weitere Maßnahmen zur Umgehung der Erbschaftsteuer

Gerade bei unverheirateten Partnern reichen die Freibeträge (20.000 €) in der Regel nicht aus, um eine steuerfreie Übertragung oder Vererbung zu erreichen. Hier sind weitere Maßnahmen zu prüfen, z.B.:

  • Heirat zur Absicherung des nichtehelichen Partners,
  • Adoption der Kinder des Partners um für diese die Kinderfreibeträge zu sichern,
  • Steuergünstige Strukturierung des Vermögenserwerbs,
  • Bei gemeinsamen Immobilien ggf. Einräumung von gegenseitigen Wohn- oder  Nießbrauchsrechten, 
  • Sog. Lebensversicherungen „über Kreuz“, d.h. nicht auf den eigenen, sondern den Tod des Partners.

Auch in allen anderen Familienkonstellationen können daneben noch weitere Maßnahmen in Betracht, wie man den Anfall der Erbschaftsteuer umgehen kann: 

  • Adoption des Begünstigten,
  • Gestaltung eines Ehevertrages zur Zuwendung des steuerfreien Zugewinnausgleiches an den Ehepartner,
  • Umwandlung von Vermögen zur gezielten Nutzung von Steuervergünstigungen oder Befreiungen (zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, Gesellschaftsvermögen etc.).

Welche Ausnahmen und Steuervergünstigungen gibt es im Erbschaftsteuergesetz?

Das Erbschaftsteuergesetz regelt zahlreiche Ausnahmen von der Steuerpflicht sowie Steuervergünstigungen. Wir haben Ihnen einige davon nachfolgend zusammengefasst:

  • Steuerbefreiungen bzw. Vergünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, b, c ErbStG)
  • Das Familienheim, wenn dieses mindestens 10 Jahre selbst als Familienheim genutzt wird, es unverzüglich nach dem Tod bezogen wird (und bei Kindern: die Wohnfläche 200 m²nicht übersteigt) (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, c)
  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern im Todesfall) bzw. bei allen anderen Personen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € insgesamt (Achtung: dies gilt nicht für Münzen, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen oder Gegenstände, die zu Betriebs- oder Grundvermögen gehören (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
  • Steuervergünstigen für Gegenstände mit besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Was können unsere Anwälte für Erbrecht in Dresden für Sie tun?

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