Erste Schritte im Erbfall - Was Erben wissen müssen
Von Annahme der Erbschaft bis Teilungsversteigerung
Erfährt man von einem Todesfall in der Familie ist aus erbrechtlicher Sicht zunächst zu prüfen, ob ein Testament vorliegt. Ist das nicht der Fall, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. Ansonsten gelten die testamentarischen Regelungen und es ist zu klären, ob gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche bestehen.
Warum sind diese Fragen relevant? Der Erbe ist mit dem Zeitpunkt des Todes Rechtsnachfolger des Verstorbenen und damit Verantwortlicher für alle Angelegenheiten des Erblassers.
Das Wichtigste, das Sie als (potentieller) Erbe wissen müssen, erklären Ihnen hier Ihre Erbrechtsanwälte aus Dresden.
Ist ein Testament vorhanden?
Wird ein Testament aufgefunden, so muss dieses beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Das gilt auch dann, wenn das Testament hinterlegt und im Testamentsregister eingetragen ist! Erfolgt dies nicht, kann das Nachlassgericht diese Pflicht mit Zwangsmitteln durchsetzen. Diese Pflicht gilt auch für alle Schriftstücke die als Testament in Betracht kommen und Kopien solcher Verfügungen. Die letztwillige Verfügung wird dann – ebenso wenn beim Nachlassgericht ein handschriftliches oder notarielles Testament hinterlegt ist – eröffnet und den als gesetzlichen und testamentarischen Erben in Betracht kommenden Personen zugestellt. Über die Eröffnung fertigt das Nachlassgericht eine sog. Eröffnungsniederschrift.
Annahme oder Ausschlagung?
Der Mit- oder Alleinerbe muss nun entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder aufgrund von Überschuldung oder aus anderen Gründen die Erbschaft ausschlagen möchte.
Für diese Entscheidung hat der Erbe in der Regel sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit dem Moment, in dem der Erbe um seine Erbenstellung – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments – wissen konnte, § 1944 Abs. 1 BGB. Bei gesetzlicher Erbfolge ist dies in der Regel Kenntnis des Todesfalles, bei testamentarischen Erben beginnt die Frist mit der Bekantgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Befindet er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, so beträgt die Frist sechs Monate. Schlägt der Erbe innerhalb dieses Zeitraumes nicht aus, so gilt die Erbschaft als angenommen.
Möchte der Erbe also die Erbschaft nicht annehmen, z.B. weil die Erbfallkosten den Wert des Nachlasses übersteigen oder der Nachlass bereits überschuldet war oder er kein Mitglied der Erbengemeinschaft sein möchte, so muss er schnell tätig werden. Ist zudem die Erbschaft einmal angenommen, kann diese Entscheidung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nur in seltenen Fällen ist eine Anfechtung der Erbschaftsannahme oder Ausschlagung möglich.
Ermittlung und Sicherung des Nachlasses
Es ist Aufgabe des oder der Erben zu ermitteln, welche Vermögensgegenstände zum Nachlass des Verstorbenen zählen. Dies betrifft insbesondere Immobilienbesitz, Finanzvermögen (Konten, Geldanlagen, Versicherungen), bewegliche Gegenstände wie PKW, Wohnwagen und Hausrat.
Tipp Ihrer Dresdner Erbrechtsexperten: Diese Informationen kann der Erbe z.B. durch Einsicht in die Nachlassakte, Bankanfragen (sog. „Kontoverlaufsübersicht“), die Einsicht ins Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt bzw. das Handelsregister erfahren.
Bestehen (Konto-)Vollmachten für Miterben oder Dritte, so sollten diese durch die Erben schnellstmöglich widerrufen werden. Verkehrssicherungspflichten bezüglich Immobilien gehen auf die Erben über. D.h. ab dem Todestag sind die Erben z.B. auch dazu verpflichtet, im Winter Schnee zu schieben, lose Dachziegel zu sichern oder kranke Bäume zu fällen.
Brauche ich einen Erbschein?
Der Erbschein ist ein öffentlicher Nachweis der Erbenstellung. Er ist in der Regel dann erforderlich, wenn kein Testament existiert oder nur ein handschriftliches Testament vorhanden ist und z.B. Grundstücke oder Unternehmen zum Nachlass gehören.
Liegt ein notarielles Testament vor, so kann dies in Kombination mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes ausreichend sein. Ist nur Bankvermögen vorhanden, so kann aber auch die Vorlage des handschriftlichen Testaments gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift genügen.
Der Erbschein wird auf Antrag eines oder mehrerer Erben durch das zuständige Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Erblassers) erteilt.
Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.
Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe ist zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für die Bestattungskosten und sonstige Erbfallkosten des Verstorbenen. Darüber hinaus hat der Erbe etwaige Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Dabei muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Antrag ein Nachlassverzeichnis erstellen und darin Auskunft über alle Nachlassgegenstände erteilen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Wie erfolgt die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft?
Ist eine Erbengemeinschaft vorhanden, muss der Nachlass auseinandergesetzt werden. Besteht Einigkeit unter allen Erben, so haben diese bei der Verteilung des Nachlasses freie Hand. Stimmt aber auch nur einer der Miterben der Aufteilung nicht zu, so ist der Nachlass streng nach den gesetzlichen Regelungen zu teilen: alles, was in Natur teilbar ist, wird in Natur geteilt.
Bei teilbaren Gegenständen (z.B. Finanzvermögen) ist dies in der Regel einfach, z.B. 10.000 € auf dem Konto, für beide Erben je 5.000 €.
Handelt es sich aber um unteilbare Gegenstände, wie Grundstücke, Autos, Kunstwerke, so ist eine Teilung in Natur nicht möglich. Können die Erben keine Einigung erzielen, wer welche Gegenstände erhalten soll, so kann jeder der Erben deren Verwertung beim Vollstreckungsgericht beantragen: Teilungsversteigerung von Immobilien oder Verwertung beweglicher Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher. Der Erlös wird dann zwischen den Erben entsprechend Ihren Erbquoten geteilt.
Einigen sich die Erben auf eine bestimmte Verteilung, so erfolgt dies im formfrei möglichen Auseinandersetzungsvertrag. Sind allerdings Immobilien oder Unternehmen betroffen, so ist entweder der Auseinandersetzungsvertrag oder aber zumindest dessen Umsetzung (z.B. Auflassung) notariell zu beurkunden.
So helfen wir Ihnen in der ersten Zeit nach dem Erbfall
Häufig werden Erbstreitigkeiten überhaupt erst dadurch provoziert, dass Erben oder auch Pflichtteilsberechtigte über Ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten nicht ausreichend informiert sind. Eine frühzeitige Erstberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt kann in vielen Fällen Streit schon von Beginn an vermeiden.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Entscheidung, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten, bei der Ermittlung des Nachlasses – ob in Dresden oder weit entfernt – oder der Beantragung eines Erbscheines. Auch bei der Auseinandersetzung mit anderen Miterben stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.