Das Behindertentestament

Allgemeine Informationen, Möglichkeiten und Tipps

Das sog. Behindertentestament meint ein Testament, das zugunsten einer Person mit Behinderung errichtet wird und durch seine Gestaltung den Zugriff des Staates auf das Erbe verhindern soll.

Sehr ähnlich ist auch das sog. Bedürftigen­testament, welches zur Absicherung von arbeitslosen oder sonst bedürftigen Personen errichtet werden kann.

In diesem Text erfahren Sie u.a., warum ein Behinderten- oder Bedürftigentestament zum Ausschluss des Staates erforderlich ist und welche Bestandteile ein solches Testament zwingend benötigt.

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Warum ist ein Behinderten­testament empfehlenswert?

Menschen mit Behinderungen leben häufig nicht allein, sondern sind in Wohngruppen oder Heimen untergebracht. Dabei fallen regelmäßig hohe Kosten an. Diese Kosten für die Unterbringung und Pflege werden nur dann von dem jeweiligen Leistungsträger übernommen, wenn der Behinderte über kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.

Erbt eine Person mit Behinderung, so handelt es sich bei dem Erbe gem. § 82 I 1 Nr. 9 SGB XII seit dem 01.01.2023 nicht mehr um Einkommen, sondern um (verfügbares) Vermögen. Übersteigt das Vermögen (Erbschaft und eigenes bisheriges Vermögen des Betroffenen) dessen Freibeträge und handelt es sich dabei nicht um Schonvermögen, so führt dies dazu, dass die Leistungen eingestellt werden und zunächst das Erbe zu verwerten ist, bevor erneut die Solidargemeinschaft für diese Kosten aufkommt.

Das Behindertentestament bietet gute Möglichkeiten, das Vermögen vor dem Zugriff von Leistungsträgern zu schützen und dem Angehörigen mit Behinderung aus dem Erbe zusätzliche Leistungen zu ermöglichen.

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht in Dresden

Die Enterbung eines behinderten Kindes ist vor diesem Hintergrund keine Lösung!
Denn wenn Sie z.B. eines Ihrer Kinder enterben, ist es pflichtteilsberechtigt . Das betroffene Kind muss entweder den Pflichtteil selbst geltend machen und vor dem Erhalt neuer Leistungen verbrauchen oder aber der Leistungsträger kann den Pflichtteil direkt auf sich überleiten und gegen den Erben durchsetzen. Der Pflichtteil wird auch in diesem Fall für den Lebensunterhalt des Kindes verbraucht.

Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, einen behinderten Angehörigen abzusichern, nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.

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Der Inhalt eines Behinderten­testaments

Damit ein Behindertentestament allen wichtigen Anforderungen genügt und der Leistungsträger keinen Zugriff auf das Erbe erhält, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der behinderte Angehörige muss durch das Testament mehr erhalten, als sein Pflichtteil wäre. Nur so können Sie verhindern, dass der Betreuer das Erbe ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen bzw. der Sozialhilfeträger oder Träger der Eingliederungshilfe den sog. Zusatzpflichtteil auf sich überleiten kann.
  • In einem Behinderten- und Bedürftigentestament muss Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung angeordnet werden. D.h. Sie benennen eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker, die den Erbteil des betroffenen Kindes auf dessen Lebenszeit verwalten soll.
  • Denken Sie auch daran, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen. Denn die Testamentsvollstreckung sollte bis zum Tod des betroffenen Kindes fortgelten.
  • Um zu verhindern, dass der Sozialhilfeträger Leistungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Behinderten bei dessen Tod zurückverlangen kann, muss das betroffene Kind als Vorerbe eingesetzt werden und Sie müssen andere Personen als Nacherben bestimmen. Dies stellt sicher, dass etwaiges Restvermögen beim Tod des betroffenen Kindes an die von Ihnen bestimmten Nacherben fällt. Der Anspruch der Nacherben ist vorrangig zu einem etwaigen Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers.
  • Daneben darf ein Vorerbe den Nachlass nicht nach eigenem Belieben verbrauchen, sondern muss ihn für die Nacherben – je nach Regelung – bewahren. So können Sie zudem sicherstellen, dass das Familienvermögen erhalten bleibt, weil dem behinderten Erben nur die Erträge aus dem ererbten Vermögen zustehen.
  • Legen Sie genau fest, was mit den Erträgen aus der Erbschaft bzw. der Erbschaft selbst geschehen soll bzw. wofür sie verwendet werden dürfen. Ziel eines Behindertentestaments ist es, die Lebensumstände des Behinderten besser zu machen. So könnten Sie beispielsweise festlegen, dass die Erträge für Urlaube, ein besonderes Hobby oder spezielle Gesundheitsleistungen wie Massagen verwendet werden dürfen. Diese sog. Verwaltungsanordnungen sind erforderlich, damit der Sozialhilfeträger von dem Testamentsvollstrecker nicht die Herausgabe des Vermögens oder eine konkrete Verwendung (z.B. für Arztleistungen o.ä.) verlangen kann.
  • Ordnen Sie an, dass Kosten für eine eventuelle rechtliche Betreuung des behinderten Kindes nicht aus dem Erbe bestritten werden dürfen. Andernfalls könnte der Betreuer daraus ggf. seine Vergütung verlangen.

Nehmen Sie bei der Errichtung eines Behinderten­testaments professionelle Hilfe in Anspruch

Ein Behinderten­testament muss genau wie ein Einzeltestament oder ein Ehegattentestament den formalen Anforderungen an ein Testament genügen.

Bei den sog. Behinderten- und Bedürftigentestamenten handelt es sich jedoch mit um die komplexesten Testamente überhaupt. Denn Ihr Testament wird nach Ihrem Tod durch die Rechtsabteilung des Sozialhilfeträgers im Detail auf Lücken überprüft. Um sicherzugehen, dass Ihr Behindertentestament rechtssicher ist und zu Ihrer Situation passt, sollten Sie Ihr Testament daher unbedingt mit Unterstützung eines in dieser Hinsicht erfahrenen Fachanwaltes für Erbrecht errichten.

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht in Dresden

Es ist wichtig, dass Sie, wenn Sie als Eltern ein Behindertentestament aufsetzen, Vorkehrungen für den Tod beider Elternteile treffen.
Um das Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, darf das Kind nach dem Tod des ersten Ehepartners (z.B. bei einem klassischen Berliner Testament ) grundsätzlich nicht enterbt werden, da sonst Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden.

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Das Behinderten­testament – Erbschafts­lösung und Vermächtnis­lösung

Grundsätzlich wird das Behindertentestament in seiner klassischen Form gestaltet. Dabei wird das betroffene Kind zum Vorerben benannt.

In der erbrechtlichen Literatur hat sich zudem eine Sonderform – die sog. Vermächtnislösung – herausgebildet. Dabei wird das betroffene Kind nur als Vermächtnisnehmer benannt. Somit entsteht keine Erbengemeinschaft mit dem betroffenen Kind, was insbesondere bei Immobilien- oder Betriebsvermögen vorteilhaft für den oder die restlichen Erben ist.

In beiden Fällen wird Testaments­vollstreckung angeordnet und ein Nacherbe bzw. Nachvermächtnis­nehmer eingesetzt.

Die Vermächtnislösung dient dazu, die Nachlassabwicklung insbesondere dann zu vereinfachen, wenn aufgrund einer Betreuung des behinderten Kindes und Immobilienbesitz im Nachlass z.B. eine Zustimmung des Betreuungsgerichtes zu einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich wäre.

Achtung

Über die Vermächtnislösung ist noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Es bestehen insoweit noch rechtliche Unsicherheiten. Diese Lösung sollte daher nur nach vorheriger Beratung und Abwägung der Vor- und Nachteile genutzt werden.

Gibt es Muster für ein Behinderten­testament?

Im Internet finden Sie immer wieder verschiedene Muster und Vorlagen für Behindertentestamente.
Von der Nutzung dieser Vorlagen raten wir Ihnen jedoch dringend ab. Das Bereitstellen solcher Muster ist u.E. unseriös. Denn ein rechtssicheres Behinderten- und Bedürftigentestament ist auf die konkrete Familiensituation anzupassen (Welches Vermögen ist vorhanden? Welche Leistungen bezieht das behinderte Kind? Welche Leistungen wird es nach Renteneintritt beziehen? Ist eine Betreuung angeordnet? Welche sonstigen Ziele möchten Sie mit Ihrem Testament verfolgen? etc.). Standardformulierungen und Muster sind dazu in der Regel ungeeignet.

Welche Kosten kommen für ein Behinderten­testament auf mich zu?

Die Kosten fallen unterschiedlich aus, je nachdem in welcher Form Sie das Testament errichten und ob Sie sich professionelle Hilfe suchen.

Bei einem handschriftlichen Testament fallen grundsätzlich keine Kosten für die Errichtung an. Ein notarielles Testament löst Gebühren bei dem Notar aus, die sich anhand des Gegenstandswertes berechnen. Da der Gegenstandswert aus Ihrem gesamten Vermögen ermittelt wird, kann ein notarielles Testament schnell hohe Kosten verursachen.

Soll Sie ein Fachanwalt für Erbrecht bei der Erstellung Ihres (in der Regel handschriftlichen) Testamentes unterstützen, so wird der Anwalt mit Ihnen eine Honorarvereinbarung schließen. Je nach Aufwand und Komplexität der Sache vereinbaren wir mit unseren Mandanten regelmäßig Stunden- oder Pauschalhonorare.

Am Ende einer Erstberatung unterbreiten wir unseren Mandanten eine konkrete Kosteneinschätzung für die Vorbereitung des Testamentes. Scheuen Sie sich nicht, uns in der Erstberatung auf die anfallenden Kosten und die Möglichkeit einer Pauschale anzusprechen.

Ihre Fachanwälte für Erbrecht in Dresden helfen Ihnen bei Fragen und Problemen zum Behindertentestament

Gerne beraten wir Sie zu allen Ihren Fragen zum Thema Behinderten- und Bedürftigentestament. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und suchen gemeinsam mit Ihnen die für Sie beste Lösung.

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