Vorsorgevollmacht

Mittel zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung

Ihre Dresdner Erbrechtsanwälte erklären Ihnen das Wichtigste zur Vosorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, bei Handlungsunfähigkeit eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden. In ihr können Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigten, Sie im Falle eines Unfalls, Krankheit oder Quarantäne in allen Ihren Angelegenheiten zu vertreten. Ein solcher Fall tritt schneller ein als viele erwarten:

Ein schwerer Sturz beim Skisport oder beim alltäglichen Radeln. Trotz Helm sind die Kopfverletzungen so schwer, dass der Betroffene zum Koma-Patienten wird. Ein schwerer Schlaganfall und es entsteht schon in jungen Jahren eine rapide fortschreitende Demenz.

Die häufig in diesem Zusammenhang erstellte Patientenverfügung soll die Einhaltung Ihres Willens in medizinischen Angelegenheiten sicherstellen.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Kann der Betroffene nicht mehr für sich selbst rechtswirksam handeln, so leitet das Betreuungsgericht (bis 2009 das sog. Vormundschaftsgericht) ein Betreuungsverfahren ein und bestellt dem Betroffenen einen Betreuer. Zuvor hört das Gericht die nahen Angehörigen an (insbesondere Ehepartner und Kinder). Besteht Einigkeit, so kann innerhalb der Familie eine geeignete Person zum Betreuer bestellt werden.

Das Gericht wird allerdings weder Kinder noch Ehegatten zum Betreuer bestellen, wenn einer der Angehörigen Zweifel an dessen Geeignetheit äußert. Das ist in Patchworkfamilien mit häufig der Fall.

Welche Vorteile hat eine Vorsorgevollmacht?

Ein (familieninterne) Betreuer wird durch das Gericht kontrolliert. So muss selbst ein Familienangehöriger eine genaue Übersicht erstellen, welches Vermögen des Betreuten bei Beginn und Ende der Betreuung vorhanden war. Ferner muss er über alle Handlungen detailliert Rechenschaft ablegen.

Der Betreuer hat nur Zugriff auf laufende Einkünfte des Betreuten, nicht aber auf den Stamm des Vermögens. Sind z.B. für einen behindertengerechten Umbau größere Summen erforderlich, muss der Betreuer sich den zum Umbau nötigen Betrag durch das Gericht freigeben lassen. Ist der Ehepartner Betreuer und bestehen gemeinsame Konten so müssen diese unverzüglich getrennt werden.

Einen Vorsorgebevollmächtigten treffen diese Einschränkungen nicht, es sei denn, Sie ordnen diese Folgen als Vollmachtgeber explizit in Ihrer Vollmacht an.

Möchten Sie, dass eine Person für Sie handeln kann, aber durch das Gericht kontrolliert werden soll, so bietet sich die Errichtung einer Betreuungsverfügung an. In dieser können Sie regeln, wen das Gericht zu Ihrem Betreuer bestellen soll.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.

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Welche Angaben muss eine Vorsorgevollmacht zwingend enthalten?

Damit die Vollmacht eine Betreuung verhindern kann, muss sie als umfassende Generalvollmacht gefasst sein. Andernfalls müsste ausgerechnet für die Bereiche, die die Vollmacht nicht abdeckt, ein Ergänzungsbetreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Nach dem Gesetz müssen zudem bestimmte Bereiche ausdrücklich benannt sein, damit der Bevollmächtigte diese Entscheidungen über Sie treffen darf. Das betrifft die Zustimmung zu lebensgefährlichen Untersuchungen und Behandlungen (z.B. Vollnarkose) sowie zu freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Einweisung in ein Pflegeheim mit geschlossener Abteilung bzw. das Anlegen von Bauchgurten oder die Verwendung von Bettgittern.

In welcher Form muss eine Vorsorgevollmacht errichtet werden?

Für eine Vorsorgevollmacht ist die Schriftform grundsätzlich ausreichend. Soll allerdings der Bevollmächtigte auch über Immobilien oder Unternehmen verfügen können, so ist die Vollmacht in grundbuch- bzw. registerrechtlicher Form zu erteilen. Dies bedeutet, dass die Vollmacht notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden muss.

Tipp Ihrer Erbrechtsanwälte in Dresden: Lassen Sie zur Kostenersparnis lediglich Ihre Unterschrift unter der Vollmacht notariell oder öffentlich von der Betreuungsbehörde beglaubigen. Die Beglaubigung kostet bei dem Notar einmalig je Unterschrift höchstens 70 € zzgl. Mehrwertsteuer, bei der Betreuungsbehörde jedoch nur 10 €. Dies ist deutlich günstiger als die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht.

Unabhängig von der Form können Sie Ihre Vorsorgevollmacht auch bei dem Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Dies gilt ebenso für eine Betreuungsverfügung.

Für wen ist die Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht darüber hinaus besonders wichtig?

Jeder sollte die Errichtung einer Vorsorgevollmacht erwägen. Denn Familienangehörige werden keinesfalls automatisch durch das Betreuungsgericht als Betreuer bestellt.

Unternehmer benötigen immer eine Vorsorgevollmacht. Diese muss mit einer Spezialvollmacht für den unternehmerischen Bereich verbunden sein. Äußerst hilfreich ist es, wenn die Vollmacht darüber hinaus Handlungsanweisungen enthält, die es der Vertrauensperson ermöglichen, das Unternehmen im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder Krankheit weiterzuführen bzw. im Sinne des Betroffenen abzuwickeln.

Digitales

Der BGH hat im Juli 2018 entschieden, dass digitales Vermögen (E-Mail- bzw. sonstige Accounts, Blogs, Cloud-Inhalte etc.) wie analoges Vermögen im Rahmen des Erbrechts zu behandeln und den Erben zugänglich zu machen ist. Nichts anderes dürfte auch zu Lebzeiten im Rahmen von (Vorsorge-)Vollmachten gelten. D.h. über die individuelle Anpassung Ihrer Vollmacht kann sichergestellt werden, dass Ihr Bevollmächtigter auch oder insbesondere Ihre digitalen Angelegenheiten regeln kann. Dies betrifft zum Beispiel den Zugriff auch Ihre E-Mails zur Abwicklung Ihrer geschäftlichen oder privaten Tätigkeiten.

→ Informationen zum digitalen Nachlass

Wie können Ihnen unsere Anwälte für Erbrecht in Dresden weiterhelfen?

Gerne überprüfen wir Ihre Vorsorgevollmacht oder bereiten für Sie eine solche Vollmacht vor. Insbesondere beraten wir Sie auch zur Möglichkeit von ergänzenden Handlungsanweisungen an Ihre Bevollmächtigten und Spezialvollmachten z.B. zur Weiterführung Ihres Unternehmens oder zur Regelung Ihrer digitalen Angelegenheiten.

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