Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

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Als Gestaltungsmittel zur Nachfolgeplanung hat die Schenkung im Erbrecht große Bedeutung. Denn damit kann nicht nur unter bestimmen Voraussetzungen der Pflichtteil missliebiger Abkömmlinge minimiert werden, sondern auch die Übertragung großer Vermögenswerte (z.B. Eigenheim oder Unternehmen) unter Aufsicht und Kontrolle der Eltern erfolgen.

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Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Bei der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die der zukünftige Erblasser schon zu Lebzeiten an seine (potentiellen) Erben vornimmt. Es kann sich dabei um ein komplett unentgeltliches Geschäft, also eine Schenkung handeln. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser seinen Kindern jeweils 50.000 € zuwendet, ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erbringen müssen.

Die vorweggenommene Erbfolge muss aber nicht als vollständige Schenkung gestaltet werden. Die Eltern können sich z.B. bei der Übertragung von Immobilien Gegenleistungen, wie ein Wohnungsrecht oder Abfindungszahlungen, vorbehalten, in einem solchen Fall handelt es sich nur um eine sog. gemischte Schenkung.

Was ist bei der vorweggenommene Erbfolge zu beachten?

Häufig werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilien der Eltern, Geldvermögen oder auch Betriebsvermögen schon zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen.

Dies kann verschiedene Gründe haben:

  • Pflichtteilsminimierung anderer Abkömmlinge;
  • Vermeidung von Erbschaftsteuer;
  • die Übertragung der Verantwortung im Alter oder Unterstützung der Kinder beim Aufbau des Eigenheims.

Aus verschiedenen Motivationen entstehen auch die unterschiedlichen Gestaltungen. So können im Rahmen eines notariellen Übergabevertrages je nach Interessenlage Gegenleistungen vereinbart werden.

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Welche Auflagen und Gegenleistungen können bei der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden?

Bei der Übertragung von Immobilien kann die langfristige Absicherung der Wohn- und Finanzsituation der Übergeber z.B. über Wohn- oder Nießbrauchsrechte erfolgen, die im Grundbuch eingetragen werden. Als wertmindernde Gegenleistung können auch Unterstützungs- und Beistandsverpflichtungen zugunsten des Übergebers oder Grabpflegeverpflichtungen vereinbart werden.

Zudem sind Versorgungsleistungen für den Übergeber oder Dritte (Ehepartner, andere Kinder etc.) denkbar, z.B. in Form einer lebenslangen Geldrente.

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Darüber hinaus sind zur Absicherung des Übergebers in allen Katastrophenfällen im Leben der Übernehmer (z.B. Tod, Scheidung, Insolvenz etc.) Rückforderungsrechte sinnvoll. Dies ermöglicht es z.B. den Eltern das Hausgrundstück auch nach Übergabe an das Kind vor dem Zugriff Dritter zu schützen und im Fall der Fälle auf sich zurückzuübertragen.

In welcher Form muss eine Schenkung erfolgen?

Grundsätzlich sind Schenkungsverträge bzw. Schenkungsversprechen notariell zu beurkunden, § 518 I BGB. Dieser Formmangel wird jedoch geheilt, wenn die Leistung erbracht wurde (sog. Handschenkung). Wird also das Geschenk, z.B. ein Geldbetrag direkt übergeben oder überwiesen, so bedarf es keiner notariellen Beurkundung.

Achtung: Bei der Übertragung von Immobilien ist jedoch stets die notarielle Beurkundung erforderlich, § 311b I BGB.

Wie wirken sich bei mehreren Kindern Schenkungen im Erbfall aus?

Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden grundsätzlich im Erbfall nicht berücksichtigt (Ausnahme: sog. Ausstattungen, §§ 1624, 2050 BGB).

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Tipp Ihrer Erbrechtsanwälte aus Dresden

Diese Anordnungen müssen beide spätestens bei der Schenkung erfolgen und sollten zur besseren Beweisbarkeit schriftlich festgehalten und von dem Beschenkten bestätigt bzw. quittiert werden.

Ausgleichung im Erbfall

Gem. § 2050 III BGB kann der Erblasser bei Schenkungen anordnen, dass diese im Erbfall unter den Abkömmlingen auszugleichen sind. Im Beispiel 1 würde sich dies wie folgt auswirken:

Der Erblasser hat bei den Zuwendungen an seine Töchter angeordnet, dass die Zuwendung im Erbfall auszugleichen ist. Zum Zeitpunkt seines Todes befinden sich im Nachlass noch 200.000 €.

Bei der Ausgleichung werden nun dem Nachlass die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen fiktiv hinzugerechnet (zur Vereinfachung hier ohne Indexierung): 200.000 € + 50.000 € + 50.000 € = 300.000 €. Pro Erbe würde dies 100.000 € entsprechen. Da die Töchter beide schon 50.000 € erhalten haben, werden diese bei ihrem fiktiven Erbteil abgezogen, d.h. 100.000 € - 50.000 € = 50.000 € je Tochter. Der Sohn erhält die „vollen“ 100.000 €. Die Kinder werden gleichbehandelt.

Achtung: Die Zuwendungen sind vom Zeitpunkt der Schenkung auf den Erbfall zu indexieren, d.h. an den Kaufkraftschwund anzupassen. Je länger die Schenkung also her ist, desto höher wird deren zu berücksichtigender Wert. Dies haben wir zum Zwecke einer verständlicheren Darstellung hier vernachlässigt.

Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichung auch bei einer ausdrücklichen Anordnung nur erfolgt, wenn bezüglich der Abkömmlinge gesetzliche Erbfolge eintritt oder der Erblasser im Testament der gesetzlichen Erbfolge folgt bzw. die Abkömmlinge im gleichen Verhältnis zu Erben bestimmt.

Hätte der Erblasser hier ein Testament errichtet, in welchem der Sohn zu ½, die Töchter zu jeweils ¼ zu Erben benannt gewesen wären, so wäre eine Ausgleichung – trotz Anordnung – nicht erfolgt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser bei der Bestimmung abweichender Quoten solche Zuwendungen bereits selbst berücksichtigt hat.

Anrechnung

Gem. § 2315 BGB kann der Erblasser bei Schenkungen anordnen, dass diese im Erbfall auf den jeweiligen Pflichtteilsanspruch anzurechnen sind. Im Beispiel 2 würde sich dies wie folgt auswirken:

Der Erblasser hat bei den Zuwendungen an seine drei Kinder (2002) angeordnet, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Zum Zeitpunkt seines Todes (2021) befinden sich im Nachlass noch 200.000 €.

Seine Ehefrau wird seine alleinige Erbin. Die Kinder sind Pflichtteilsberechtigt (je 1/12). Eins der Kinder macht nun den Pflichtteil geltend.

Der ordentliche Pflichtteil würde sich – ohne Anrechnung – hier auf 16.667 € belaufen. Aufgrund der Anrechnungsbestimmung wird die Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet (200.000 €+ 50.000 € = 250.000 €). Daraus berechnet sich der Pflichtteil, die Zuwendung wird von diesem Wert erneut abgezogen: 250.000 x 1/12 = 20.833 € abzüglich 50.000 €. Da dieser Wert unter 0 € liegt, würde ein rechnerischer Pflichtteilsanspruch nicht mehr bestehen. Die Ehefrau müsste dem Pflichtteilsberechtigten daher nichts mehr auszahlen.

Tipp Ihrer Erbrechtsanwälte aus Dresden

Die Anordnung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, ist in den meisten Fällen sinnvoll und empfehlenswert. Häufig führt dies – je nach Höhe der Zuwendung und des Nachlasses – zu einer erheblichen Pflichtteilsverminderung, manchmal sogar zu einem vollständigen Ausschluss des Pflichtteilsanspruches.

Aufgrund der komplexen Auswirkungen (Schenkungsteuer, Pflichtteilsansprüche etc.) von größeren Schenkungen sollten diese vorher jedoch dringend mit einem erbrechtlichen Berater abgestimmt werden.

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Welche Auswirkungen haben Schenkungen auf den Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter?

Grundsätzlich berechnet sich der Pflichtteil aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Doch Achtung: das Verschenken großer Vermögensteile an Dritte vermindert zwar den formalen Pflichtteil. Allerdings hat der Gesetzgeber zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt.

Danach sind Schenkungen des Erblassers an Dritte in der Regel pflichtteilsergänzungspflichtig. Danach sind diese nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren nach der Schenkung nicht mehr zu berücksichtigen (sog. Zehnjahresfrist).

Vor Ablauf der 10 Jahre sind diese nach der Schenkung gestaffelt zu berücksichtigen. Dazu folgendes Beispiel:

→ Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Um den ergänzungspflichtigen Wert der Schenkung zu minimieren, können bei der Übertragung Gegenleistungen vereinbart werden. Doch auch dabei ist zu beachten – bestimmte Gegenleistungen verhindern den Beginn der 10-Jahres-Frist. D.h. selbst nach über 10 Jahren müsste der Schenkungswert noch voll berücksichtigt werden!

In der Regel sind Nießbrauchsrechte fristschädlich. Teilweise wird dies auch bei umfassenden Wohnungsrechten vertreten.

Das bedeutet aber nicht, dass bei der Pflichtteilsminimierung nicht auch auf solche Gegenleistungen zurückgegriffen werden könnte! Denn diese mindern zumindest den Schenkungsanteil. Denn hätte der o.g. Erblasser bei der Übertragung an den Sohn ein Nießbrauchsrecht im Wert von 130.000 € vereinbart, so würde zwar die Frist nicht beginnen, aber der Schenkungswert würde dann nicht mehr 200.000 €, sondern lediglich 70.000 € betragen.

Dies kann in Kombination mit weiteren Gegenleistungen zu einer Vollentgeltlichkeit der Übertragung führen und damit eine Pflichtteilsergänzung gänzlich verhindern oder zumindest absehbar verringern, insbesondere dann, wenn die Übergeber schon hochbetagt sind. In diesem Zusammenhang ist stets eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen.

Wie viel Vermögen kann man steuerfrei verschenken?

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind gleichlautend im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Bei Erblassern mit einem umfassenden Vermögen werden häufig lebzeitige Übertragungen in Erwägung gezogen um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu verringern. Denn die Freibeträge für Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer können alle 10 Jahre erneut voll ausgeschöpft werden. Der Ehepartner hat bei Schenkungen bzw. im Erbfall einen Steuerfreibetrag von 500.000 €, die Kinder (auch Stiefkinder) haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 €, Enkel grundsätzlich 200.000 €.

Auch Gegenleistungen werden für den anzusetzenden Wert mindernd bei der Berechnung der Schenkungsteuer berücksichtigt.

Je früher also mit steuerlichen Optimierungsmaßnahmen begonnen wird, desto höher ist deren Effekt!

Weitere Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, den verschiedenen steuerlichen Freibeträgen und Maßnahmen zur Steuervermeidung finden Sie hier.

Tipp Ihrer Erbrechtsanwälte aus Dresden

Um die zur Ihrer Absicherung erforderlichen Maßnahmen sowie die Auswirkungen auf Pflichtteile und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer abschätzen zu können empfiehlt sich mindestens eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Erbrecht.

Wir unterstützen Sie gerne

Oft erfordert eine durchdachte Nachfolgeplanung nicht nur die testamentarische Erbregelung, sondern auch die Übertragung von Teilen des Vermögens zu Lebzeiten. Vorteile des Schenkens „mit warmer Hand“ sind unter anderem die zeitliche Planbarkeit und steuerrechtliche Vergünstigungen. Doch sind Sie und Ihr Partner in diesem Fall noch ausreichend abgesichert? Wir unterziehen Ihre Pläne für die vorweggenommene Erbfolge einer gewissenhaften juristischen Prüfung und begleiten Sie bei der Realisierung Ihrer Pläne.

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