Pflichtteilsanspruch & Pflichtteilsrecht

Wem steht der Pflichtteil zu?

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen des Erblassers an dessen Nachlass. Er wird dann relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte enterbt ist oder durch Testament zu wenig erhält.

Hier erfahren Sie,

  • wer pflichtteilsberechtigt ist,
  • wann man den Pflichtteil verlangen kann,
  • wie man einen wirksamen Pflichtteilsverzicht vereinbaren kann,
  • ob man nach einer Erbausschlagung noch den Pflichtteil verlangen kann und
  • wann der Pflichtteil verjährt.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.

Individuellen Termin vereinbaren

Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Kinder des Erblassers und der Ehegatte. Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, sofern der Erblasser selbst keine Abkömmlinge hat, § 2303 BGB. Ein Pflichtteilsanspruch kann in der Regel aber nur dann geltend gemacht werden, wenn der Betreffende durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) enterbt wurde.

Der Pflichtteilsanspruch kann nur in Ausnahmefällen nicht durchgesetzt werden: z.B. wenn der Erblasser im Testament eine Pflichtteilsentziehung vorgenommen hat oder der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen notariellen Pflichtteilsverzicht oder einen Erbverzicht abgeschlossen hat.

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht in Dresden

Die Pflichtteilsentziehung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Nach § 2333 BGB z.B. dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte versucht hat, den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person zu töten oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde.

In einem solchen Fall sollten Sie sich wegen der komplexen Rechtslage die Unterstützung eines im Erbrecht versierten Rechtsanwalts sichern. Gerne unterstützen wir Sie auch bei oder im Falle einer Pflichtteilsentziehung.

Jetzt persönlichen Beratungstermin vereinbaren

Wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Der Pflichtteil ist grundsätzlich mit Eintreten des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers, fällig. Von alleine muss der Erbe jedoch nicht tätig werden. Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Pflichtteilsanspruch dem Erben gegenüber geltend machen und die Auszahlung verlangen.

→ Weitere Informationen zur Einforderung und Durchsetzung Ihres Pflichtteils finden Sie hier.

Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn es einen Alleinerben gibt?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – unabhängig davon, wie viele Personen durch Testament Erbe geworden sind. Es ist daher zunächst zu klären, wer gesetzlicher Erbe geworden wäre.

→ Details zur Berechnung des Pflichtteils finden Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema.

Kann auch ohne Enterbung ein Pflichtteilsanspruch bestehen?

In Ausnahmefällen kann auch ohne Enterbung ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar als Erbe eingesetzt wurde, sein Erbteil aber geringer ausfällt als der Pflichtteil hoch wäre.

Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteil in Höhe von ¼, erhält er gemäß Testament aber nur 1/10, so kann er den sog. Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB verlangen – das ist der Differenzbetrag zwischen seinem Erbteil und dem Pflichtteil.

Aber Achtung: Bei dieser Rechnung werden Beschränkungen und Beschwerungen, z.B. Vermächtnisse, Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung nicht berücksichtigt. In solchen Fällen kann die Ausschlagung zur Geltendmachung des Pflichtteils sinnvoll sein.

Alles zur Ausschlagung einer Erbschaft finden Sie hier!

Expertentipp zum Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsanspruch

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Pflichtteil höher oder niedriger ist, als der Ihnen zugewandte Erbteil, unterstützen wir Sie gerne bei der Entscheidung zum weiteren Vorgehen.

Da eine fristgebundene Ausschlagung hier ggf. erforderlich sein könnte, sollten Sie sich in einer solchen Situation schnellstmöglich beraten lassen.

Jetzt kurzfristigen Termin vereinbaren

Wie kann ich mich gegen einen Pflichtteilsanspruch verteidigen?

Besteht tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch, so ist dieser auch durch den Erben zu bezahlen. Häufig stellen Pflichtteilsstreitigkeiten aber auch für den Erben eine große (wirtschaftliche, aber auch psychische) Belastung dar: Der Pflichtteilsberechtigte, zu dem meist kein Kontakt besteht, verlangt Auskunft über das private (Ehegatten-)Vermögen. Dies beinhaltet ein hohes Schikanepotential, das durch die Einschaltung eines sachlich neutralen Rechtsanwalts vermindert werden kann.

Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

Ja, der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl vor, als auch nach dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten.

Nach dem Tod kann der Verzicht mit dem Erbe vereinbart werden. Dieser ist zwar grundsätzlich formfrei möglich, aus Beweisgründen sollte der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils jedoch schriftlich abgeschlossen werden - insbesondere wenn eine Abfindung vereinbart wird.

Achtung: Vor dem Tod des Erblassers ist der Pflichtteilsverzicht jedoch nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet worden ist, § 2348 BGB. Der Erblasser selbst muss persönlich bei der Beurkundung anwesend sein, der Pflichtteilsberechtigte kann sich vertreten lassen. Verzichten Kinder auf den Pflichtteilsanspruch, so erstreckt sich dieser Verzicht auch auf deren Abkömmlinge, soweit in dem Vertrag nichts anderes geregelt wird, § 2349 BGB.

Kann ich den Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers verlangen?

Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich keinen Anspruch, ihren Pflichtteil oder Teile des Erbes schon zu Lebzeiten des Erblassers zu erhalten.

In der Praxis werden aber gelegentlich Pflichtteilsverzichte gegen Abfindungszahlung vereinbart. Dies hat für den Erblasser und seine Angehörigen den Vorteil, dass der Pflichtteilsanspruch damit vollständig erledigt ist, der Pflichtteilsberechtigte profitiert von einer (ggf. deutlich) früheren – und sicheren – Zahlung.

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht in Dresden

Obwohl sich der Pflichtteil aus dem Nachlass berechnet, der zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorhanden ist, kann es zu einem sogenannten Pflichtteils­ergänzungsanspruch kommen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei allen Fragen zum Pflichtteils­ergänzungs­anspruch behilflich
sein.

Jetzt persönlichen Beratungstermin vereinbaren

Können Pflichtteilsansprüche verjähren?

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, dass der Erblasser verstorben ist und er – der Pflichtteilsberechtigte – enterbt ist. Dies ist in der Regel spätestens dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments erhält. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte diese Informationen erhalten hat.

Erfährt also der Pflichtteilsberechtigte am 25.09.2022 vom Tod des Vaters am 13.06.2022 und einem Testament wonach er enterbt ist, so beginnt die Verjährung mit dem 31.12.2022 und endet mit dem 31.12.2025.

Doch Achtung: Pflichtteils­ergänzungs­ansprüche gegen den Beschenkten selbst (nicht gegen den Erben) verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Tod des Erblassers. Hier würde bezüglich dieser Ansprüche Verjährung also schon am 13.06.2025 eintreten.

Was können unsere Fachanwälte für Erbrecht in Dresden für Sie tun?

Ihre Fachanwälte für Erbrecht können Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um das Pflichtteilsrecht behilflich sein, z.B.: Ihren Pflichtteil geltend machen; der Berechnung des Pflichtteils; der Vorbereitung einer Pflichtteilsentziehung; der Ermittlung von Pflichtteils­ergänzungs­ansprüchen oder Maßnahmen zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen usw.

Sofort Termin vereinbaren

Nach oben