Der Erbschein

Nachweis und Mittel zur Klärung der Erbenstellung

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung. Dies ermöglicht es dem Erben gegenüber Dritten (z.B. dem Grundbuchamt oder Banken), nachzuweisen, dass er Erbe des Verstorbenen geworden ist. Was Sie zum Erbschein wissen sollten, erklären Ihnen Ihre Dresdner Anwälte für Erbrecht.

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Wann braucht man einen Erbschein?

Bevor Sie einen Erbscheinsantrag stellen, sollten Sie prüfen, ob der Erbschein überhaupt erforderlich ist. Gerne beraten wir Sie zu dieser Frage.

Der Erbschein ist in der Regel dann notwendig, wenn:

  • kein Testament vorhanden ist;
  • Grundstücke oder Unternehmen zum Nachlass gehören
  • zwar ein notarielles Testament vorhanden ist, sich aus diesem die Erbfolge aber nicht zweifelsfrei ergibt (z.B. bei Pflichtteilsstrafklauseln).

Ein handschriftliches Testament kann in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes ausreichend sein, wenn lediglich Finanzvermögen vorhanden ist oder eine Vollmacht des Erblassers existiert, die auch über den Tod hinaus gilt.

Wie erhält man einen Erbschein?

Das Nachlassgericht (in der Regel am letzten Wohnsitz des Erblassers) erteilt auf Antrag eines oder mehrerer Erben den Erbschein.

Der Alleinerbe beantragt einen Alleinerbschein, mehrere Erben bei Einigkeit einen gemeinschaftlichen Erbschein, andernfalls einen Teilerbschein.

Die Kosten des Erbscheinsverfahrens hat grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. Sie berechnen sich aus dem Nachlasswert.

Wer kann einen Erbschein beantragen ?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle (Mit-)Erben. Aber auch der Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter können einen Erbscheinsantrag stellen. Unter besonderen Voraussetzungen können sogar Nachlassgläubiger den Erbschein zur Vollstreckung Ihrer Ansprüche beantragen.

Welche Unterlagen benötigt man zur Beantragung des Erbscheines?

Die Angaben des Erben müssen über entsprechende Urkunden nachgewiesen werden. Dies sind z.B. die Todesurkunde sowie Geburts- und Eheurkunden. Die eidesstattliche Versicherung ist zum Nachweis der durch Urkunden nicht belegbaren Umstände notwendig, wie z.B. dass dem Erben keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers bekannt sind. Diese ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts oder vor einem Notar zu erklären.

Sind bei dem Erbscheinsantrag Fristen oder eine besondere Form zu beachten?

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines selbst bedarf grundsätzlich keiner Form, muss aber bestimmte Mindestangaben enthalten, je nachdem, ob gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder ein Testament existiert, § 352 FamFG. Darüber hinaus muss die eidesstattliche Versicherung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts oder vor einem Notar erklärt werden.

Eine Frist hat der Antragsteller oder die Antragstellerin dabei nicht einzuhalten.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.

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Was passiert, wenn Streit über das Erbe besteht?

Häufig entstehen Streitigkeiten über die Erbfolge, wenn mehrere Testamente vorhanden sind, die Auslegung oder Echtheit eines Testaments umstritten ist oder nicht klar ist, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig war.

→ Hier finden Sie Informationen zum streitigen Erbscheinsverfahren.

In all diesen Fällen der streitigen Erbfolge empfiehlt es sich einen erbrechtlich versierten Berater, z.B. einen Fachanwalt für Erbrecht, hinzuzuziehen. Dieser kann Sie über Ihre Rechte im Erbscheinsverfahren informieren, mit Ihnen prüfen, welche Vorgehensweise in Ihrer Situation besser zu Ihren Zielen passt und Ihre Rechte im Verfahren durchsetzen. Gerne stehen wir Ihnen als Ihr Ansprechpartner in Dresden zur Verfügung.

Wie weist man das Erbrecht nach, wenn sich Vermögen im Ausland befindet?

Befindet sich der Nachlass nicht in Deutschland, sondern im Ausland, so wird der deutsche Erbschein nicht ausreichend sein. Früher war dann jeweils der örtlich notwendige Erbnachweis erforderlich. Seit der EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO) kann im EU-Ausland in den meisten Fällen das sog. Europäische Nachlasszeugnis genügen (Ausnahme: Dänemark, Irland, Großbritannien), welches in Deutschland beantragt werden kann. In allen anderen Ländern muss weiterhin der örtlich jeweils erforderliche Nachweis beantragt werden.

Gerne beraten wir Sie auch bei Auslandsbezug über Ihre Rechte und die weiteren Möglichkeiten zur Abwicklung des nicht in Deutschland belegenen Nachlasses.

→ Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Erbrecht mit internationalem Bezug

Was kostet der Erbschein?

Für die Erteilung des Erbscheines und die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung fallen Gebühren an. Diese sind vom Gegenstandswert, d.h. dem Wert des Nachlasses, abhängig. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 200.000 € fallen beim Nachlassgericht Kosten in Höhe von 870 € an.

Wer trägt die Kosten für den Erbschein?

Für die Kosten muss grundsätzlich der Erbe aufkommen, d.h. derjenige, der den Erbschein beantragt und im Ergebnis auch erhält. Schwieriger ist die Kostenfrage zu entscheiden, wenn durch (im Ergebnis erfolglose) Einwände anderer Beteiligter zusätzliche Kosten, z.B. für Sachverständige oder Zeugen entstehen. In solchen Fällen kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens die Kosten auch anderen Beteiligten auferlegen, § 81 FamFG.

Wir unterstützen Sie gerne!

Sie wissen nicht, ob Sie einen teuren Erbschein tatsächlich benötigen? Sie möchten im Gerichtsverfahren durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten werden? Sie benötigen im streitigen Verfahren einen Rechtsanwalt? Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Maßnahmen von Dresden aus zur Verfügung.

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