Das Berliner Testament: Alles zum gemeinschaftlichen Testament für Ehepartner und Lebenspartner

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können in einem gemeinschaftlichen Testament gemeinsam letztwillige Verfügungen treffen. Bei Laien besonders bekannt ist das sog. Berliner Testament, dies ist eine Form des Ehegattentestaments.

Ein klassisches Berliner Testament ist nicht für jedes Ehepaar das richtige Mittel zur Regelung des Nachlasses. Besonders bei Erbfällen mit einseitigen Kindern, welche unter Umständen möglichst wenig erhalten sollen oder Ehepaaren, bei welchen die Bevorzugung und Begünstigung eines Kindes wünschen, ist ein Berliner Testament oftmals die falsche Wahl.

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament (bei Fachanwälten für Erbrecht häufig auch Einheitslösung genannt) ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments. Es enthält grundsätzlich zwei Regelungen:

  1. Stirbt einer der beiden Partner, so erbt der andere das gesamte Vermögen.
  2. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners werden z.B. die Kinder als Schlusserben eingesetzt.

So weit, so eindeutig. Doch die Fallstricke liegen im Detail. Kann der überlebende Partner das Testament auch allein an eine veränderte Realität anpassen? Und wie ist die Rechtslage, wenn die Witwe / der Witwer eine neue Ehe eingeht?

Vor- und Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament besticht bei vielen Laien durch seine Einfachheit. Es bietet für klassische Familiengestaltungen – auf den ersten Blick – simple Lösungen an.

Doch der Schein trügt in der Regel: In vielen Fällen ist ein kurzes – auch juristischen Laien bekanntes – Berliner Testament nicht ausreichend um die Ziele der Ehepartner (vollständig) zu erreichen.

Ihre Erbrechtsanwälte aus Dresden warnen: In manchen Fällen führt eine solche Testamentsgestaltung sogar zu nachteiligen Auswirkungen.

Sie sind sich nicht sicher, ob das Berliner Testament für Sie das Richtige ist?

Gerne beraten wir Sie zu der passenden Testamentsgestaltung für Ihre Situation.

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Diese Situationen und generelle Risiken möchten wir Ihnen nachfolgend kurz erläutern:

Pflichtteilsrisiko bei einem Berliner Testament im ersten Erbfall

Das Berliner Testament führt im ersten Erbfall automatisch zu einer Enterbung der Abkömmlinge. Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge können daher in einem solchen Fall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der überlebende Ehegatte, der kraft Testaments Alleinerbe des Erstversterbenden wird, ist also den Pflichtteilsansprüchen dieser Abkömmlinge ausgesetzt. Sind die Kinder zu Schlusserben des Überlebenden eingesetzt, so können sie nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen und bleiben trotzdem Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten.

Mehr zum Pflichtteil und dessen Verjährung erfahren Sie hier.

Expertentipp Ihrer Rechtsanwälte für Erbrecht aus Dresden:

Ein Ehegattentestament sollte in aller Regel mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen werden. Diese kann die Geltendmachung des Pflichtteils mit einer Enterbung im zweiten Erbfall bestrafen. Mindestens aber sollte der geltend gemachte Pflichtteil auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners auf das Erbe angerechnet werden. Denn - anders als viele denken - geschieht eine solche Anrechnung nicht von allein!

Risiken für wohlhabende Familien beim Berliner Testament

Gerade bei wohlhabenden Familien führt das Berliner Testament zu einer unnötig hohen Steuerlast. Denn zunächst erhält der Ehepartner das gesamte Vermögen des Erblassers und muss dieses ggf. versteuern. Wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt, erhalten die Kinder das Vermögen beider Elternteile insgesamt. D.h. sowohl das ursprüngliche Vermögen des Erstversterbenden, als auch das eigene Vermögen des Letztversterbenden müssen – bei Überschreitung der Freibeträge – versteuert werden.

In solchen Fällen sollte zur Vermeidung von unnötigen Steuerzahlungen ein passendes Testament errichtet werden – falls erforderlich auch in Kombination mit einem Gesamtkonzept z.B. zur lebzeitigen Übertragung von Grundstücken.

Warum das Berliner Testament in Patchworkfamilien oder bei unliebsamen Kindern gefährlich ist

Sind Kinder aus anderen Beziehungen vorhanden, ist das Berliner Testament häufig sogar schädlich. Denn die Kinder haben unterschiedliche Pflichtteilsansprüche, je nachdem welcher Ehepartner verstirbt. Dies führt nicht nur dazu, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners das Risiko der Pflichtteilsgeltendmachung besonders hoch ist, sondern die Pflichtteilsansprüche der Kinder können unter Umständen im zweiten Erbfall sogar eine Gleichbehandlung der Kinder torpedieren.

Alle Informationen zur Testamentsgestaltung für Patchwork-Familien

Sollen einzelne Kinder ausgeschlossen werden, so würde das Berliner Testament bei Leztversterben des Elternteils die Pflichtteilsansprüche sogar erhöhen. Denn der Pflichtteil berechnet sich auf Basis des Vermögens des Elternteils. Hat dieser vorher das Vermögen des Ehepartners geerbt, wird auch dieses Vermögen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.

Beispiel Pflichtteilsrisiko einseitige Kinder:

Ein Ehepaar, verheiratet im gesetzlichen Güterstand, hat ein gemeinsames Kind. Der Ehemann hat zudem aus erster Ehe ein weiteres Kind. Ziel ist die Erhaltung des Vermögens für das gemeinsame Kind. Das einseitige Kind des Ehemannes soll so wenig wie möglich erhalten. Die Eheleute sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Eigentumswohnung in Dresden (ca. 300.000 €), daneben haben sie jeweils Finanzvermögen in Höhe von ca. 10.000 €.

Stirbt der Ehemann zuerst, so ist das einseitige Kind pflichtteilsberechtigt (Quote 1/8). Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Vermögen des Ehemannes (150.000 € + 10.000 €). Der Pflichtteil beträgt daher ca. 20.000 €. Verstirbt jedoch die Ehefrau zuerst, so erbt der Ehemann nach dem Berliner Testament das gesamte Vermögen der Ehefrau. Stirbt nun der Ehemann, ist das gesamte gemeinschaftliche Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils des einseitigen Kindes heranzuziehen, also 320.000 €.

Zudem ist nun die Pflichtteilsquote höher, nämlich 1/4, da es keinen Ehegattenerbteil mehr gibt. Der Pflichtteil beträgt daher ca. 80.000 €. Mit einem maßgeschneiderten Testament kann die Berücksichtigung des Vermögens der Ehefrau jedoch ausgeschlossen werden. Zusätzlich könnte durch lebzeitige Maßnahmen versucht werden, den Pflichtteil weiter zu verringern, z.B. durch Übertragung der Immobilie an das gemeinsame Kind.

→Informationen zur Höhe und Berechnung des Pflichtteils

Was ist bei einem Berliner Testament mit Immobilien zu beachten?

Ist eine Immobilie vorhanden, so ist es in aller Regel sinnvoll – selbst wenn die Grundstruktur eines Berliner Testaments auf Ihre Situation passt – dieses weiter zu ergänzen. Denn hier entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen Ihren Kindern. Dies trägt nicht nur ein erhebliches Konfliktpotential, sondern auch die Gefahr der Teilungsversteigerung in sich.

Hier ist es empfehlenswert, sich über folgende Fragen Gedanken zu machen und entsprechende Regelungen im Testament zu ergänzen:

  • Darf eines der Kinder die Immobilie (z.B. zu einem vergünstigten Preis) übernehmen?
  • Wie ist die Immobilie ggf. zu bewerten?
  • Soll der Antrag auf Teilungsversteigerung bzw. ein Verkauf gegen den Willen eines Miterben ausgeschlossen werden?

Darüber hinaus erhöht eine Immobilie auch das Pflichtteilsrisiko im ersten Erbfall. Denn durch die Immobilie wird der Pflichtteil nicht nur höher, häufig ist dabei auch nicht ausreichend liquides Vermögen zur Auszahlung vorhanden. Deshalb ist es in einer solchen Situation besonders wichtig, das Testament so zu gestalten, dass die Pflichtteilsgeltendmachung für die Kinder möglichst unattraktiv wird. Besser noch ist der Abschluss eines ergänzenden notariellen Pflichtteilsverzichtes für den ersten Erbfall.

Was sollten Eltern behinderter oder bedürftiger Kinder bei der Erstellung eines Berliner Testaments beachten?

Beziehen Kinder bedarfsabhängige Leistungen des Staates (Sozialleistungen, Hartz IV etc.) oder sind insolvent, so reicht ein einfaches Berliner Testament ebenfalls nicht. Denn dabei könnte der Sozialhilfeträger bzw. Insolvenzverwalter oder Gläubiger sowohl auf das Erbe der Kinder im Schlusserbfall zugreifen, als auch auf deren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden. Hier ist ein besonderes Testament zugunsten von bedürftigen Kindern erforderlich.

Tipp: Bei diesen Testamenten zum Ausschluss Dritter (Staat, Gläubiger etc.) handelt es sich mit um die kompliziertesten Testamente überhaupt. Denn nach Ihrem Tod wird die Rechtsabteilung der Sozialhilfeträgers vertiefend prüfen, ob es Mittel gibt, mit denen gegen Ihr Testament noch vorgegangen werden kann.

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Daher sollte ein solch komplexes Testament nur mit Unterstützung eines Erbrechtsprofis errichtet werden.

Änderung und Aufhebung eines Ehegattentestaments

Zu Lebzeiten beider Ehepartner

Ein Ehegattentestament kann durch beide Ehegatten gemeinsam jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Möchte einer der beiden das Testament aufheben oder ändern, der andere jedoch nicht, so kann dies jedoch nur über einen Notar erfolgen: Der Widerruf der Verfügungen des Ehegattentestaments muss gegenüber dem Notar erklärt, von diesem beurkundet und dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt werden, §§ 2271 I, 2296 BGB.

Dieses aufwendige Verfahren soll dazu dienen, Änderungen hinter dem Rücken des Ehepartners zu vermeiden.

Nach dem Tod des Erstversterbenden

Ist einer der Ehepartner verstorben, so ist die Witwe oder der Witwer häufig nicht mehr in der Lage, Änderungen am Testament vorzunehmen, § 2271 II BGB. Dies gilt insbesondere für das Berliner Testament, bei welchem beide Ehepartner das gesamte Vermögen den Schlusserben (häufig gemeinsame Kinder) zuwenden möchten.

Soll der Überlebende daher noch Änderungen vornehmen können, so ist die Aufnahme einer Änderungsbefugnis empfehlenswert. Doch Achtung: je mehr Änderungen dem Ehepartner gestattet sind (z.B. im Rahmen einer völlig freien Änderungsbefugnis), desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Denn sie können sich dann nicht sicher sein, dass sie nach dem Tod des Letztversterbenden tatsächlich Erbe werden.

Verfügungen unter Lebenden

Die Witwe oder der Witwer dürfen im Rahmen eines Berliner Testaments das eigene, aber auch das Vermögen des Erstversterbenden veräußern und verbrauchen. Die Kinder sind gegen solche Verfügungen nicht geschützt.

Die Kinder haben nur einen gewissen Schutz nach §§ 2287, 2288 BGB vor sog. Beeinträchtigenden Schenkungen. Tätigt der Überlebende zugunsten eines Dritten oder eines von mehreren Schlusserben Schenkungen, in der Absicht den oder die anderen Schlusserben zu beeinträchtigen, so kann das Geschenk nach dem Tod des zweiten Ehepartners noch vom Beschenkten herausverlangt werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Überlebende ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte (z.B. als nachträgliche Vergütung von Pflegleistungen).

Achtung: Der Schlusserbe müsste eine solche Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht beweisen. Dies ist in vielen Fällen ist dies leider nur sehr schwer möglich. Zu Lebzeiten des zweiten Elternteils können die Schlusserben dagegen aber noch nicht vorgehen.

Was geschieht, wenn der Überlebende erneut heiratet?

Grundsätzlich steht auch dem neuen Ehepartner ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Deshalb sieht § 2079 BGB die Möglichkeit vor, das Ehegattentestament anzufechten, damit der neue Ehepartner Erbe werden kann. Dieses Anfechtungsrecht kann innerhalb eines Jahres von dem Überlebenden (oder wenn dieser verstirbt von dem neuen Ehepartner) geltend gemacht werden. Damit würde in der Regel das gesamte Testament unwirksam werden.

Dies ist zur Absicherung der Schlusserben in aller Regel nicht gewünscht. Daher kann und sollte in den meisten Fällen auf das Anfechtungsrecht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) im Rahmen eines Ehegattentestaments verzichtet werden.

Da dies allein die Kinder noch nicht davor schützt, dass das Vermögen gemeinsam mit dem neuen Ehepartner verbraucht oder verprasst wird, wünschen viele Ehepartner, dass im Falle der Wiederverheiratung die Schlusserben bereits einen Anteil aus dem Vermögen des Erstversterbenden erhalten oder zumindest insoweit abgesichert werden (sog. Wiederverheiratungsklausel).

Was geschieht bei Scheidung?

Im Falle der Scheidung wird eine Verfügung zugunsten des Ehepartners unwirksam, § 2077 BGB. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser selbst den Antrag auf Scheidung gestellt hat. In diesem Fall verliert der Ehepartner auch sein gesetzliches Erbrecht. Daher kann es vor diesem Hintergrund sinnvoll sein, in einer Konfliktsituation selbst einen Scheidungsantrag zu stellen, um diese erbrechtliche Rechtsfolge auszulösen.

Vorsorglich kann in einem Ehegattentestament klargestellt werden, dass das Testament auch unwirksam sein soll, wenn der andere Ehepartner den Scheidungsantrag stellt.

Je nach Ausgestaltung des Testaments kann es auch sinnvoll sein, festzulegen, ob einzelne Klauseln im Scheidungsfall (z.B. Erbeinsetzung der Kinder) wirksam bleiben sollen.

Das Berliner Testament aus Sicht der Kinder

Stirbt ein Elternteil, so ist durch die Kinder zunächst zu klären, ob ein Testament vorhanden ist und welche Regelungen dieses enthält.

Haben die Eltern ein Berliner Testament errichtet, so sind die Kinder grundsätzlich enterbt. Ihnen steht daher ihr Pflichtteilsanspruch zu. Dies gilt auch, wenn sie als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden benannt sind.

→ Pflichtteil einfordern, einklagen und durchsetzen

Das betroffene Kind sollte sich im Rahmen der Verjährungsfrist des Pflichtteils folgende Fragen stellen:

  • Enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel? Bei welchem Verhalten wird diese Klausel ausgelöst (Geldendmachung des Pflichtteils / Auskunftsverlangen / Auszahlung des Pflichtteils)? Welche Strafe wird an die Pflichtteilsgeltendmachung geknüpft (Enterbung im Schlusserbfall / Anrechnungsbestimmung / etc.)?
  • Enthält das Testament eine Änderungsbefugnis? Welche Änderungen sind dem Überlebenden gestattet?
  • Ist zu befürchten, dass der Überlebende Elternteil von dieser Änderungsbefugnis Gebrauch machen wird? Besteht die Gefahr, dass der Elternteil Schenkungen zugunsten Dritter oder Geschwister vornehmen wird?
  • Wie hoch ist das aktuelle Vermögen beider Ehepartner? Wie sind die Einkünfte des Überlebenden? Ist z.B. ein Verbrauch des Vermögens aufgrund einer (absehbaren) Pflegebedürftigkeit zu befürchten?
  • Findet der Überlebende einen neuen Partner? Enthält das Testament Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung? Welche?
  • Kümmert sich eins der Geschwister besonders stark?
  • Bin ich finanziell auf den Pflichtteil angewiesen? Beziehe ich Sozialleistungen (Achtung: Anzeigepflicht!) oder bin insolvent?
  • Möchte man den Pflichtteil – auch wenn es juristisch möglich wäre – geltend machen, auch wenn dies die Familienbeziehungen belasten oder gar zerstören wird?
  • Kann ggf. mit dem Überlebenden eine einvernehmliche Lösung gefunden werden (verbindlicher Erbvertrag? Übertragung Immobilie unter Wohnrechtsvorbehalt? Dingliche Absicherung des Pflichtteilsanspruchs mit Stundungsvereinbarung?)?

Achtung: Handelt es sich um einseitige Kinder, so ist zudem zu bedenken, dass diese nach dem Tod des Letztversterbenden, also ihrem Stiefelternteil, keinen Pflichtteilsanspruch mehr haben. Kann also der Überlebende das Testament ändern oder greift eine Pflichtteilsstrafklausel, so halten die Stiefkinder des Letztversterbenden im Schlusserbfall im schlimmsten Fall tatsächlich nichts mehr. Sind hier keine weiteren Sicherungsvorkehrungen zugunsten der einseitigen Kinder aufgenommen, so wird von diesen in der Praxis häufig direkt der Pflichtteil verlangt.

Tipps Ihrer Dresdner Fachanwälte für Erbrecht

Viele Ehepaare errichten Ihre Testamente auf Grundlage von frei erhältlichen, zumeist knappen Mustern. Diese gehen in der Regel nicht auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Familie ein, sodass die Ziele der Ehepartner nicht (ausreichend) abgedeckt werden.

Durch ausführliche Regelungen stellen wir sicher, dass Ihr Wille auch nach Ihrem Tod noch deutlich ist und beachtet wird. Ob durch Pflichtteilsstrafklauseln, Übernahme- oder Teilungsregelungen, Wiederverheiratungsklauseln oder Anfechtungsverzicht, Supervermächtnis oder Testamentsvollstreckung – wir sorgen dafür, dass Ihr Testament keine wichtigen Fragen offenlässt.

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