Streit um das Testament & Anfechtung eines Testaments

Ihre Dresdner Erbrechtsspezialisten erklären Ihnen, wann und wie man ein Testament anfechten kann

Wann kann man erfolgreich gegen ein Testament vorgehen?

Nicht gegen jedes Testament kann erfolgreich vorgegangen werden. Es wird dabei unterschieden in die Anfechtung eines Testaments (z.B. weil der Erblasser sich über bestimmte Umstände geirrt hat), die Anfechtung des Erbschaftserwerbes wegen Erbunwürdigkeit (z.B. wenn der potentielle Erbe versucht hat, den Erblasser umzubringen) und die Unwirksamkeit eines Testaments (z.B. wenn der Erblasser testierunfähig war oder das Testament gefälscht wurde).

Sind Sie unsicher, ob gegen ein Testament vorgegangen werden kann? Unsere Dresdner Anwälte beraten Sie gerne.

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Anfechtung des Testaments bzw. der letztwilligen Verfügung

Das Testament bzw. eine Regelung des Testaments kann nur angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, also z.B. wenn:

  • der Erblasser sich darüber geirrt hat, was er erklärt hat (Erklärungsirrtum, § 2078 Abs. 1 BGB), d.h. wenn er eine solche Erklärung eigentlich gar nicht abgegeben wollte (Beispiel: der Erblasser verschreibt sich)
  • der Erblasser sich unzutreffende Vorstellungen über die Bedeutung seiner Erklärung macht (Inhaltsirrtum, § 2078 Abs. 1 BGB), d.h. wenn er z.B. die juristischen Konsequenzen eines verwendeten Begriffs verwechselt oder nicht kennt
  • der Erblasser sich über einen Beweggrund zur Errichtung der Verfügung irrt (Motivirrtum, § 2078 Abs. 2 BGB), d.h. er die Verfügung nicht getroffen hätte, wenn er bestimmte Umstände gekannt hätte (Beispiel: der Erblasser enterbt seine Tochter, weil er denkt, diese habe ihn bestohlen. Nach dem Tod stellt sich diese Annahme als falsch heraus).
  • Der Erblasser widerrechtlich durch Drohung zu der Verfügung bestimmt worden ist (§ 2078 Abs. 2 BGB)
  • Der Erblasser von einem weiteren Pflichtteilsberechtigten keine Kenntnis hatte (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB), er also z.B. von einem weiteren Kind keine Kenntnis hatte oder der Erblasser nach Testamentserrichtung neu heiratet

Anfechtung des Erbschaftserwerbes

Der Erwerb von Todes wegen, der einer Person zugutekommt, kann durch Anfechtungsklage angefochten werden, wenn der Begünstigte erbunwürdig ist (§§ 2339, 2342 BGB). Erbunwürdig ist nach § 2339 BGB z.B. wer:

  • den Erblasser getötet hat oder versucht hat ihn zu töten,
  • den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen er bis zu seinem Tod nicht mehr in der Lage war, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • den Erblasser daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • das Testament gefälscht, verändert oder ein Testament unterschlagen hat.

Unwirksamkeit eines Testaments

Ein Testament ist automatisch (auch ohne Anfechtung) unwirksam, wenn z.B.:

  • Der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war (z.B. bei Vorliegen einer schweren Demenz)
  • Das Testament nicht von dem Erblasser, sondern einer anderen Person errichtet bzw. gefälscht wurde (dies ist eine Frage der Echtheit des Testaments – häufig wird eine Testamentsfälschung durch ein Schriftgutachten enttarnt)
  • Das Testament nicht der richtigen Form (§§ 2229 ff.) entspricht, z.B. nicht handschriftlich errichtet oder nicht unterschrieben wurde
  • Verfügungen zugunsten des Ehepartners bei Scheidung der Ehegatten (§ 2077 BGB)
  • ein gesetzliches Verbot besteht, z.B. nach § 14 HeimG (Leistungen an Träger des Heimes sind untersagt)

Die Unwirksamkeit eines Testaments wird regelmäßig im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht zu klären sein. Häufigster Streitfall ist dabei die Testierunfähigkeit des Erblassers. Dies muss meist mit einem Sachverständigengutachten geklärt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Thema und prüfen, ob in Ihrer Situation gegen das Testament vorgegangen werden kann.

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Wer kann ein Testament anfechten?

Zu Lebzeiten kann der Erblasser sein Testament in der Regel selbst ändern, durch Widerruf aufheben oder neu errichten. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei Ehegattentestamenten oder Erbverträgen gelten.

Nach dem Tod des Erblassers ist anfechtungsberechtigt derjenige, der von der Anfechtung profitiert (also z.B. derjenige, der bei Wegfall einer Begünstigung an die Stelle des Begünstigten treten würde), § 2080 BGB.

Gelten dabei Fristen?

Ja, die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für eine Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Grund zur Anfechtung Kenntnis erlangt (er also z.B. weiß, dass der Erblasser sich geirrt hat). Auch ohne Kenntnis des Berechtigten kann eine Anfechtung nicht mehr erfolgen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Wie wird die Anfechtung eines Testaments erklärt?

Damit die Anfechtung der letztwilligen Verfügung wirksam ist, muss diese erklärt werden. Wird eine Verfügung angefochten, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, so muss die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden (§ 2081 Abs. 1 BGB).

Alle anderen letztwilligen Verfügungen (insbesondere Vermächtnisse) sind abweichend davon direkt gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären (§ 143 Abs. 4 BGB).

Die Erklärung muss dabei erkennen lassen, welche Verfügung angefochten wird (also z.B. welcher Teil des Testaments) und sollte auch erkennen lassen auf welchen Anfechtungsgrund sie sich stützt.

Da die Unterscheidung, welche Verfügung konkret angefochten wird, für Laien häufig nicht klar zu beurteilen ist, sollte im Rahmen einer Testamentsanfechtung stets anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf kontaktieren Sie uns gern.

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Achtung: Möchten Sie sich bei der Anfechtung durch einen anderen vertreten lassen, so muss die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung beigefügt werden, § 174 BGB. Ist dies nicht der Fall, kann der Erklärungsempfänger die Erklärung zurückweisen.

Kosten und Verfahren einer Testamentsanfechtung

Für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung fällt beim Nachlassgericht eine Gebühr nach Nr. 12410 KV GNotKG iHv 15,00 EUR an. Der Nachlasswert ist dabei unbeachtlich. Das Nachlassgericht muss die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner mitteilen. Wurde schon ein Erbschein erteilt, so prüft das Gericht von Amts wegen, ob dieser ggf. einzuziehen ist.

Bitte beachten Sie jedoch, dass infolge der Anfechtung weiterer Streit mit dem Anfechtungsgegner entstehen kann. Dieser Streit wird häufig in einem Erbscheins- oder Zivilverfahren zu klären sein.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Testamentsanfechtung (Vorliegen etwaiger Anfechtungsgründe, Sammlung von Beweisen und Beweisführung, Vorbereitung Ihrer Anfechtungserklärung, Strategieplanung), der Erklärung der Anfechtung aber auch darüber hinaus (z.B. bei der Geltendmachung von Herausgabeverlangen bzgl. Nachlasses und der Nachlassabwicklung etc.).

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