Die Immobilie im Erbfall – Teilungsversteigerung, Steuer und Schenkung

Veranstaltungsdetails

  • Datum:
  • Veranstaltungsort: Kanzlei Lauck, Buchenstraße 12a, 01097 Dresden, Tel. (03 51) 65 88 77-0

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Beschreibung

Rechtsanwältin Goratsch erläutert die Situation und gibt Tipps.

Hauseigentümer unterschätzen häufig die Folgen eines Todesfalls. Oft stehen sie auch vor der Frage, ob es vorteilhafter ist, das Haus schon zu Lebzeiten auf die künftigen Erben zu übertragen.

Was geschieht, wenn der Hauseigentümer stirbt?

Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem Ehepartner und den Kindern des Verstorbenen – egal aus welcher Beziehung: Alle Entscheidungen können nur noch gemeinsam getroffen werden. Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung verlangen.

Lässt sich dies durch ein Berliner Testament vermeiden?

Damit setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Dies schützt den Ehepartner zwar vor der Teilungsversteigerung, die Kinder können aber idR einen hohen Pflichtteil verlangen. Im zweiten Erbfall erben die Kinder gemeinsam, was zu Streit führen kann.

Kann eine Schenkung der Immobilie vorteilhaft sein?

 

In manchen Situationen ja: Soll das Haus z.B. bei Pflegebedürftigkeit vor der Sozialbehörde geschützt werden, Pflichtteilsansprüche unliebsamer Abkömmlinge oder Erbschaftsteuerzahlungen gezielt reduziert oder aber Sicherheit für ein Kind geschaffen werden, das in das Haus der Eltern einziehen will.

 

Welche Nachteile sind damit verbunden?

 

Der Schenker gibt einen Teil seines Vermögens, d.h. Macht und Einfluss, ab. Auf dieses kann später nicht mehr zugegriffen werden, z.B. zur Finanzierung von Betreuung / Pflege. Es kann sogar verloren gehen, wenn Kinder nachversterben oder sich verschulden. Juristisch kluge Vorsorge ist daher besonders wichtig!

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