Testamentsvollstreckung

Die Dresdner Erbrechtsexperten fassen für Sie das Wichtigste zur Testamentsvollstreckung zusammen

Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung (z.B. Erbvertrag oder Testament) anordnen und eine Person zum Testamentsvollstrecker benennen. Dieser hat dann die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicherzustellen, z.B. durch entsprechende Verteilung des Nachlasses unter den Erben.

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen.

Handelt es sich dabei um eine sogenannte Abwicklungstestamentsvollstreckung, so ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers den Nachlass bis zur Auseinandersetzung zu verwalten und entsprechend den testamentarischen Verfügungen des Erblassers auf den oder die Erben zu übertragen. Die Verfügungsbefugnis über den Nachlass obliegt dann alleine dem Testamentsvollstrecker, Weisungen kann der Erbe nicht erteilen.

Darüber hinaus kann der Erblasser auch sogenannte Dauertestamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass oder Teile davon nach der Auseinandersetzung unter den Erben weiterhin bis zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu verwalten. Doch Achtung: Dabei handelt es sich nicht um eine sogenannte Nachlassverwaltung. Diese ist vielmehr ein Verfahren zur Beschränkung der Erbenhaftung!

Eine sogenannte Nacherbentestamentsvollstreckung liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorerben und Nacherben bestimmt hat und der Vollstrecker die Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben wahrnehmen soll.

Welche Rechte und Pflichten hat er dabei?

Zum Nachweis seiner rechtlichen Stellung gegenüber Dritten kann der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht die Erteilung eines sogenannte Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen.

Nach § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. In welcher Höhe diese besteht, kann und sollte bereits im Testament geregelt werden.

Allerdings hat der Testamentsvollstrecker auch zahlreiche Pflichten, denen entsprechende Rechte der Erben gegenüberstehen:

Der Testamentsvollstrecker muss den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen (§ 2215 BGB), er hat das Nachlassvermögen zu erhalten und zu vermehren (§ 2216 BGB) und ist zur Auskunft und Rechenschaft gegenüber den Erben verpflichtet (§ 2218 BGB).

Weiterhin hat er einen Teilungsplan (oder auch Auseinandersetzungsplan genannt) zu erstellen und die Erben dazu anzuhören. Anschließend muss er die Aufteilung des Nachlasses entsprechend den Regelungen des Erblassers vornehmen und den Erben die jeweiligen Nachlassgegenstände zum Eigentum übertragen.

Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker in der Regel nicht vornehmen. Auch ist es ihm gem. § 181 BGB in der Regel verboten Geschäfte mit sich selbst abzuschließen.

Erfüllt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht oder verstößt er gegen Beschränkungen, so kann schnell Streit mit den Erben oder Begünstigten entstehen, der häufig nur mit Unterstützung von erbrechtlich spezialisierten Anwälten aufgelöst werden kann.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.

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In welchen Fällen ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?

Streitpotential vermeiden

Selbst bei einer durchdachten und gut formulierten letztwilligen Verfügung kann Streit unter den Miterben oder Begünstigten nicht ausgeschlossen werden. Ist z.B. Streit unter den als Miterben eingesetzten Geschwistern vorprogrammiert, bietet sich ein neutraler Testamentsvollstrecker zur Abwicklung des Nachlasses an. Dadurch werden Konfliktpunkte vermieden.

Minderjährige

Für minderjährige Erben handeln deren gesetzliche Vertreter. Dabei kann bei bestimmten Geschäften die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich werden. Ist jedoch Testamentsvollstreckung für deren Erbteil angeordnet, so kann der Testamentsvollstrecker alleine handeln, ohne auf Zustimmung der Vertreter (häufig unliebsame Ex-Partner oder Schwiegerkinder) oder des Gerichts angewiesen zu sein.

Behinderte, bedürftige oder überschuldete Erben

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet so kann nur der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen. Der Erbe selbst hat keinen Zugriff auf die der Vollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände, sodass auch ein Zugriff der Gläubiger zu Lebzeiten des Erben gem. § 2214 BGB auf diese Gegenstände in der Regel nicht möglich ist.

In Kombination mit einem maßgeschneiderten sog. Behinderten- oder Bedürftigentestament kann der Zugriff des Staates oder der Gläubiger vermieden werden. Doch Achtung: Dabei handelt es sich um sehr komplexe Testamente, die selbst erbrechtlich nicht versierte Anwälte überfordern. Möchten Sie daher behinderte, bedürftige oder überschuldete Kinder absichern, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht unterstützen lassen.

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Unternehmensfortführung

Soll ein Unternehmen auch nach dem Tod des Erblassers weitergeführt werden, sind aber die Erben selbst nicht in der Lage das Unternehmen kurzfristig oder dauerhaft zu leiten, so kann eine fachlich geeignete Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker zur Leitung des Unternehmens eingesetzt werden. Dieser kann je nach Erblasseranordnung die Verwaltung, Leitung oder eine etwaige Veräußerung übernehmen.

Wie gehe ich dabei vor?

Die Testamentsvollstreckung muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung anordnen. Dabei kann er eine bestimmte Person bzw. Ersatzperson benennen, die für das Amt geeignet ist. Je nach Aufgabenkreis kann dies zwar ein Familienmitglied sein, in der Regel ist aber eine neutrale Person mit juristischen Vorkenntnissen zur Erreichung der Ziele besser geeignet.

Wie können unsere Anwälte für Erbrecht Sie in Dresden unterstützen?

Um sicherzustellen, dass die mit der Testamentsvollstreckung angestrebten Ziele sicher erreicht werden, ist die Einbeziehung eines erbrechtlich versierten Beraters sinnvoll. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung Ihres Testaments, stehen für Sie als Testamentsvollstrecker im Raum Dresden und Sachsen zur Verfügung oder beraten Sie bei der Abwicklung der Testamentsvollstreckung.

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