Berliner Testament - die unbekannten Risiken

Pflichtteil, Bindung und andere unbedachte Folgen

Veranstaltungsdetails

  • Datum:
  • Veranstaltungsort: Kanzlei Lauck, Buchenstraße 12a, 01097 Dresden, Tel. (03 51) 65 88 77-0

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Beschreibung

Rechtsanwältin Goratsch erläutert die Situation und gibt Tipps.

Das Berliner Testament hat komplexe Rechtsfolgen, die meist unbekannt sind und deshalb nicht bedacht werden.

Welche Regelungen enthält ein Berliner Testament?

In einem Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig nach dem Tod des Erstversterbenden von ihnen als Alleinerben ein. Zu Schlusserben bestimmen sie ihre gemeinsamen Kinder.

Was bedeutet dies für den Überlebenden der Eheleute und die Kinder?

Nach dem Tod des Ehepartners wird der Überlebende dessen alleiniger Erbe. Er kann allein über den Nachlass verfügen. Die Kinder als Schlusserben erhalten den Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden.

Dennoch können die Kinder schon nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, ohne ihren Erbanspruch im zweiten Erbfall zu verlieren.

Kann der überlebende Ehegatte das Testament noch ändern?

Nach dem Tod des Erstversterbenden wird ein Berliner Testament bindend: Der überlebende Ehegatte kann das Testament im Normalfall nicht mehr ändern. Daher kann der Überlebende auf Veränderungen im Bereich der Abkömmlinge nicht mehr angemessen reagieren.

Deshalb sollte bei Errichtung eines Berliner Testaments immer geprüft werden, ob dies gewünscht ist.

Wie ist die Rechtslage, wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Partners eine neue Ehe eingeht?

Dann kann der überlebende Ehegatte, u. U. auch dessen neuer Ehepartner, das Testament anfechten. Das hat eine erhebliche Schlechterstellung der gemeinschaftlichen Kinder zur Folge: Diese verlieren ihre Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden und erhalten lediglich ihren gesetzlichen Erbteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden.

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