Alptraum Teilungsversteigerung

Testament und Vorsorge für Eigenheimer und Hausbesitzer

Veranstaltungsdetails

  • Datum:
  • Veranstaltungsort: Kanzlei Lauck, Buchenstraße 12a, 01097 Dresden, Tel. (03 51) 65 88 77-0

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Beschreibung

RA Lauck erläutert die Situation und gibt Tipps.

Hausbesitzer unterschätzen die Folgen eines Todesfalls auf die familiäre und wirtschaftliche Situation, insbesondere auf ihre Immobilie.

Was geschieht, wenn der Eigentümer eines Hauses stirbt?

Gibt es kein Testament, gilt gesetzliche Erbfolge. Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem Ehepartner und den Kindern des Verstorbenen, einschließlich etwaiger Kinder aus anderen Beziehungen. Das ist meist nicht gewollt.

Warum nicht?

Weil der Partner und das Haus nicht gesichert sind! Alle Entscheidungen können nur noch gemeinsam getroffen werden. Jedes Kind kann sofort die Teilungsversteigerung des Hauses verlangen.

Lässt sich dies durch ein Berliner Testament vermeiden?

Damit setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Zu Schlusserben bestimmen sie ihre gemeinsamen Kinder. So wird zwar der Ehepartner vor der Teilungsversteigerung geschützt. Allerdings können Kinder den hohen Pflichtteil verlangen.

Wie sieht es im zweiten Erbfall aus?

Dann fällt das Vermögen an die Kinder, die meist unterschiedliche Ziele verfolgen. Oft möchte eines der Kinder das Haus erhalten und bewohnen, während die anderen eine hohe Abfindung wollen. 

Was passiert, wenn Erben sich nicht einigen können?

Jedes Kind kann die Teilungsversteigerung erzwingen. Schon mit der Drohung können die anderen unter finanziellen Druck gesetzt werden.

Lässt sich das vermeiden?

Ja. Man darf nur nicht einfachen Testamentsmustern vertrauen. Besser ist es, rechtzeitig Verfügungen zu treffen, die die Immobilie sichern. Das können z.B. Teilungsanordnungen oder Übernahmerechte sein.

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