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Alles, was man wissen sollte: Berliner Testament, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Veranstaltungsdetails

  • Datum:
  • Veranstaltungsort: Kanzlei Lauck, Buchenstraße 12a, 01097 Dresden, Tel. (03 51) 65 88 77-0

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Beschreibung

Das Berliner Testament hat komplexe Rechtsfolgen, die meist unbekannt sind und deshalb nicht bedacht werden. Wir sprachen mit Rechtsanwalt Lauck, Fachanwalt für Erbrecht. Focus-Spezial zählt ihn seit vielen Jahren zu den TOP-Anwälten im Erbrecht.

Welche Regelungen enthält ein Berliner Testament?

Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Der Überlebende kann allein über den Nachlass verfügen. Die Kinder erhalten den Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden. Achtung: Die Kinder können nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, ohne ihr Erbe im zweiten Erbfall zu verlieren.

Kann der Überlebende das Testament noch ändern?

Nein. Er kann daher auf zukünftige Veränderungen nicht mehr reagieren. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob dies gewünscht ist.

Was ist, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht?

Dann kann er, u. U. auch der neue Ehepartner, das Testament anfechten. Die Kinder verlieren dann ihre Schlusserbenstellung. Sie erhalten statt des Familienvermögens nur ihren gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil.­­­­

Welche Maßnahmen sind zur Absicherung noch erforderlich?

Die Vorsorgevollmacht dient der Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung. Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der eigene Wille von den Ärzten auch dann noch beachtet wird, wenn man selbst sich nicht mehr äußern kann.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Kann der Betroffene nicht mehr für sich selbst rechtswirksam handeln, so wird dem Betroffenen ein Betreuer bestellt. Nahe Angehörige werden angehört (insbesondere Ehepartner und Kinder). Nur bei Einigkeit wird ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt.

Für wen ist die Erteilung einer Vollmacht besonders wichtig?

Für alle, die Eigentümer einer Immobilie sind, für Unternehmer. Bei Patchwork-Familien, damit nicht einseitige Kinder mitbestimmen.  

Was geschieht, wenn ein Patient nicht mehr bei Bewusstsein oder dement ist?

Hat der Patient eine klar und widerspruchsfrei formulierte, rechtswirksame Patientenverfügung, muss der Arzt diese beachten. Falls nicht, hat sich der Arzt am „mutmaßlichen Willen“ des Patienten zu orientieren. Fehlt es an Indizien, wird auf die „objektive Vernunft“ zurückgegriffen und dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt. Dies entspricht in der Regel nicht dem Willen der meisten Menschen.

Wie kann man sicherstellen, dass der eigene Wille beachtet wird?

Nur durch eine einwandfreie Patientenverfügung. Sie muss die Fälle beschreiben, in denen sie gelten soll und die Behandlungen enthalten, die Sie wünschen bzw. ausschließen.

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