Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer - Berechnung, Steuersätze & Freibeträge

Ihre Erbrechtsprofis aus Dresden erklären Ihnen alles, was Sie zur Erbschaftsteuer wissen sollten

In Deutschland unterliegt geschenktes und vererbtes Vermögen der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer (in Österreich und der Schweiz auch Erbschaftssteuer). Die Steuerberechnung beim Erbe hängt dabei von der Höhe des Vermögens sowie vom Verwandtschaftsgrad des Erben ab. Es gibt drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen, aber auch Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad des Erben gestaffelt sind. Zusätzlich können weitere Freibeträge wie der Versorgungsfreibetrag die Erbschaftsteuer mindern.

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Mit der Unterstützung Ihrer Dresdner Anwälte für Erbrecht lässt sich der Anfall von Erbschaftsteuer - häufig bereits im Rahmen der Testamentsgestaltung - deutlich verringern, in vielen Fällen sogar vermeiden.

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So berechnen Sie die Höhe Ihrer Erbschaftsteuer 

  1. Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, ist zunächst zu prüfen, welcher Freibetrag für Sie gilt und in welcher Steuerklasse Sie sich befinden.
  2. Eventuelle Freibeträge sind vorab vom Erbe abzuziehen.
  3. Anschließend kann die Höhe der Steuer mithilfe der Steuertabelle berechnet werden (s.u.).

Welche Freibeträge und Steuerklassen gibt es bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?

Die Höhe der Steuer hängt davon ab, wie eng man mit der verstorbenen Person verwandt war. Je enger die Verwandtschaft, desto höher ist der Freibetrag, bis zu dem das Erbe steuerfrei bleibt. Liegt das Erbe über dem Freibetrag, wird nur der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, besteuert.

Es gibt insgesamt drei Steuerklassen, die vom Verwandtschaftsgrad des Erben und der Höhe des Erbes abhängen (s.u.). Diese Steuerklassen haben nichts mit den Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Höhe der geltenden Freibeträge in den verschiedenen Steuerklassen. Diese Steuerfreibeträge können nur einmal innerhalb von 10 Jahren voll ausgeschöpft werden. Wenn der Wert der Erbschaft unter dem individuellen Freibetrag liegt, ist für keine Erbschaftsteuer zu entrichten.

Tabelle zur Berechnung der Erbschaftsteuer - Steuerklassen und Freibeträge

Verwandtschaftsverhältnis (Erwerber zu Erblasser bzw. Schenker) Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner I 500.000 €
(Stief-)Kinder, Kinder verstorbener (Stief-)Kinder I 400.000 €
Abkömmlinge lebender (Stief-)Kinder I 200.000 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen I 100.000 €
Eltern und Voreltern bei Schenkung II 20.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
II 20.000 €
Alle Übrigen III 20.000 €

 

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Neben dem normalen Steuerfreibetrag gewährt das ErbStG den besonderen Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge, wie die Witwenrente. Der Versorgungsfreibetrag erhöht den normalen Freibetrag, sofern er nicht vollständig für Versorgungsbezüge aufgebraucht worden ist. 

Bei der Berechnung ist der Kapitalwert der Witwenrente oder sonstiger Versorgungsleistungen vom Versorgungsfreibetrag abzuziehen, der verbleibende Teil erhöht dann den normalen Freibetrag. 

Der jeweilige Betrag der Versorgungsbezüge wird nach § 14 Bewertungsgesetz kapitalisiert.

In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie einen detaillierten Überblick über die aktuellen Versorgungsfreibeträge im Erbschaftsrecht. Diese Freibeträge spielen eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Erbschaftsteuer und können je nach Verwandtschaftsverhältnis variieren.

Verwandtschaftsverhältnis (Erwerber zu Erblasser) Versorgungsfreibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 €
Kinder bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 €
Kinder bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren 41.000 €
Kinder bei einem Alter von 10 bis 15 Jahren 30.700 €
Kinder bei einem Alter von 15 bis 20 Jahren 20.500 €
Kinder bei einem Alter von 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 €

 

Beispiel:

Der Ehemann verstirbt, die Ehefrau erbt von ihm ein Vermögen in Höhe von 700.000 €. Daneben erhält sie zukünftig eine Witwenrente, die berechnet auf ihre statistische Lebenserwartung einen Gesamtwert von ca. 100.000 € hat.

Der Versorgungsfreibetrag der Ehefrau wird um den Wert ihrer Witwenrente vermindert (256.000 - 100.000 = 156.000 €). Der gekürzte Versorgungsfreibetrag erhöht nun den zur Verfügung stehenden "normalen" Freibetrag. Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann 500.000 € (Freibetrag) + 156.000 € (gekürzter Versorgungsfreibetrag) erhalten. Lediglich die darüber hinausgehenden 44.000 € muss die Ehefrau nun mit einem Steuersatz von 7 % versteuern.

Pflegebeitrag

Für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt haben, gibt es den Pflegefreibetrag als Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Dies ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG festgelegt.
Es zu berücksichtigen, dass die erbrachten Unterstützungsleistungen sorgfältig dokumentiert werden müssen. Obwohl dies zeitaufwändig sein kann, kann es Ihnen erhebliche Ersparnisse bei der Erbschaftsteuer einbringen.

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnen - Steuersätze im Überblick

Der Erbschaftsteuersatz bezeichnet die festgelegten Abgaben, die ein Erbe bei Übernahme des Nachlasses zahlen muss. Die Höhe dieser Abgaben wird durch das Erbschaftsteuergesetz (§ 19 ErbStG) festgelegt und hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie der Höhe des Nachlasses ab.

Bitte beachten Sie, dass die Steuersätze nur auf den Teil des Erbes angewendet werden, der über dem jeweiligen Freibetrag liegt. Es muss also nur der Betrag versteuert werden, der diesen Freibetrag übersteigt.

Tabelle - Steuersätze Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse
I II III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Und darüber 30 % 43 % 50 %

 

Muss ich mein Erbe dem Finanzamt melden?

Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt

Erben und Vermächtnisnehmer müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben, das zuständige Finanzamt schriftlich informieren (§ 30 ErbStG). In Sachsen ist dies das Finanzamt Bautzen.

Die Anzeige ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die von einem deutschen Gericht / Notar / Konsul eröffnet worden ist und sich aus dieser das Verhältnis des Erblassers zum Erwerber zweifelsfrei ergibt.

Doch Achtung: Eine Anzeige ist trotzdem erforderlich, wenn sich im Nachlass z.B. Immobilien, Betriebs- und Auslandsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften befinden.

Wann ist eine Anzeige beim Finanzamt nicht nötig?

Wenn das Erbe
•    auf einem gerichtlich, notariell oder von einem deutschen Konsul eröffneten Testament beruht und
•    keine Immobilien, kein Betriebsvermögen, keine Anteile an Kapitalgesellschaften und kein Auslandsvermögen vorhanden sind.
 

Abgabe der Erbschaftsteuer­erklärung


Nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt von jedem Begünstigten die Abgabe einer Erbschaftsteuer­erklärung verlangen.


Das Finanzamt wird also von selbst tätig bzw. auf Ihre Anzeige hin Sie zur Abgabe der Erbschaftsteuer­erklärung auffordern. Es wird in diesem Zusammenhang eine Frist setzen, welche mindestens einen Monat zu betragen hat.


Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet, die Erbschaftsteuer­erklärung für die Erben abzugeben.

Erbschaftsteuer zu Lebzeiten reduzieren oder umgehen

Erblasser, die ein Vermögen zu vererben haben, dass die zulässigen Freibeträge der Erben übersteigen, sollten frühzeitig über eine steueroptimierte Nachlassplanung nachdenken.

Eine Kombination aus geschickten letztwilligen Verfügungen und einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten ermöglicht häufig die gänzlich steuerfreie Übertragung des Familienvermögens.

Auch nichteheliche Lebenspartner sollten sich über den Anfall der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer Gedanken machen. Denn der nichteheliche Lebensgefährte hat nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 €. Alles an Vermögen, was er aus dem Nachlass darüber hinaus erhält, ist mit mindestens 30 % zu versteuern.

→ Erbschaftsteuer umgehen - Informationen und Tipps

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Was gibt es beim Verschenken und Vererben von Immobilien zu beachten?

Bei der Vererbung oder Schenkung von Eigentumswohnungen, Häusern und sonstigen Grundstücken gibt es zahlreiche Besonderheiten, die in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung ermöglichen können.

Die bekannteste Besonderheit betrifft die Übertragung oder Vererbung des Familienheimes:

  • Eine lebzeitige Übertragung des Familienheimes an den Ehepartner ist grundsätzlich vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG9.
  • Erbt der Ehepartner das Familienheim, so ist dieser Erwerb steuerfrei, wenn er dieses für die nächsten 10 Jahre selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b).
  • Das Gleiche gilt für Kinder und Adoptivkinder, sofern die Wohnfläche des Familienheims 200 m² nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c).
  • Zieht der Ehepartner oder das Kind nach dem Erbfall innerhalb von 10 Jahren aus dem Familienheim aus, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Was können unsere Anwälte für Erbrecht in Dresden für Sie tun?

Als Erbrechtsexperten stellen wir durch kompetente Beratung gemeinsam mit Ihnen Ihre Nachfolgeplanungen auf ein tragfähiges Fundament. Die steuerliche Belastung Ihrer Erben wird auf das unvermeidliche Mindestmaß reduziert.

Dazu beitragen können u. a. die geschickte Testamentsgestaltung, der richtige Ehevertrag sowie eine kluge vorweggenommene Übertragung eines Teils Ihres (Immobilien-)Vermögens. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir einen entsprechenden Maßnahmenkatalog und setzen diesen in die Tat um.

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